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BayAGBtG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.12.1991
Art. 3
Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten
(1) 1Die Regierungen wirken in Zusammenarbeit mit den Betreuungsstellen, den Betreuungsvereinen und den Betreuungsgerichten darauf hin, dass in ihrem Regierungsbezirk ein ausreichendes Angebot an Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützen die Betreuungsstellen bei der Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs. 1 BtOG. 2Die Verpflichtung der Betreuungsstellen nach § 6 Abs. 2 und 3 BtOG bleibt hiervon unberührt.
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten sollen auf örtlicher Ebene in Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte und auf überörtlicher Ebene in Zuständigkeit der Regierungen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, in denen die mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sind.