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BayAGBtG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.12.1991
Art. 5
Finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine
(1) 1Die finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 Satz 1 BtOG erfolgt durch staatliche Zuschüsse nach einem Einwohnerschlüssel pro Landkreis oder kreisfreier Stadt. 2Zuschussfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 BtOG. 3Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der jeweilige Zuschussbetrag für jeden Empfänger anteilig vermindert.
(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung sowie zu Art und Umfang der staatlichen Zuschüsse im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung zu regeln.