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BayAGBtG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.12.1991
Art. 1
Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) 1Zuständig für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger auf örtlicher Ebene sind, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Die Erfüllung dieser Aufgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.
(2) Die zuständige Behörde trägt, soweit sie Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt, die Bezeichnung „Betreuungsstelle“.
(3) 1Die Betreuungsstelle als Betreuer ist von der Aufsicht des Betreuungsgerichts nach § 1835 Abs. 1 bis 5 sowie § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgenommen. 2In den Fällen der §§ 1848, 1849 Abs. 1 BGB ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht erforderlich.
(4) 1Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Abs. 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Betreuungsstellen (Modellbehörden) beschränkt. 2Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Modellbehörden zu bestimmen und Einzelheiten zur Durchführung der Modellprojekte, zur Berichterstattung und zu einer staatlichen Finanzierungsbeteiligung an dem entstehenden Aufwand festzulegen.