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BayAGBtG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.12.1991
Art. 4
Anerkennung als Betreuungsverein
(1) Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BtOG entspricht, ist als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn
1.
die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter des Vereins als Betreuer bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
2.
er sich verpflichtet, der Anerkennungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer gibt und Kosten sowie Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt,
3.
er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
4.
er seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat,
5.
die örtliche Betreuungsstelle, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, festgestellt hat, dass in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht.
(2) Die Anerkennung seitens der Anerkennungsbehörde erfolgt für das Gebiet eines bestimmten Landkreises oder einer bestimmten kreisfreien Stadt.
(3) 1Eine bis zum 31. Dezember 2022 erteilte Anerkennung als Betreuungsverein gilt fort. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die vollständigen Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht bis spätestens 31. Dezember 2024 nachgewiesen werden.