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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 26
Legitimationswirkung
Ist das Verfügungsrecht des Antragstellers oder des Empfängers der Zahlung in der in Art. 25 bestimmten Weise nachgewiesen, so ist der Aussteller ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung über die Schuldverschreibung rechtswirksam verfügen kann.