Inhalt
Art. 2
Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht
(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist die Regierung von Schwaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Genehmigung der Änderung der Satzung nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt bei Vereinen nach Absatz 1 die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständige Behörde. 2Bei Schützengesellschaften, der königlich privilegierten Künstlergemeinschaft von 1868, dem Künstlerunterstützungsverein München und dem Heilstättenverein Lenzheim erteilt sie die Regierung von Schwaben. 3Im Übrigen erteilt sie das für den Tätigkeitsbereich des Vereins zuständige Staatsministerium; es kann die Verwaltungszuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung von Schwaben übertragen.
(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.