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Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
§ 3
Leistungen
(1) Abweichend von § 28 Abs. 2 der Satzung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ohne Einhaltung einer Wartezeit gewährt.
(2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.