Inhalt
1Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. 2Die Entgeltumwandlung der bei der VBL pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte kann über die VBL durchgeführt werden. 3Alternativ kann die Entgeltumwandlung auch bei einer anderen Pensionskasse oder über einen anderen Durchführungsweg im Sinne des Betriebsrentengesetzes erfolgen; diesbezüglich gilt Folgendes:
- 1.
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Bietet der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung über einen oder mehrere sonstige Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen oder im Wege der Entgeltumwandlung bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse an, kann die Entgeltumwandlung nur dort oder bei der VBL durchgeführt werden. Die Entscheidung, bei welcher der nach Satz 1 möglichen Alternativen die Entgeltumwandlung durchgeführt wird, trifft die Ärztin/der Arzt.
- 2.
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Bietet der Arbeitgeber keine Alternative im Sinne der Nr. 1 an, kann die Ärztin/der Arzt die Entgeltumwandlung neben der VBL auch bei einer Direktversicherung oder einer rückgedeckten Unterstützungskasse verlangen. Die Entgeltumwandlung soll in diesem Fall bei der von der Ärztin/dem Arzt ausgewählten Einrichtung erfolgen.