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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 27.08.2009
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) 1Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. 2In beiderseitigem Einvernehmen können die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die Ärztin/der Arzt einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
(3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.