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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 27.08.2009
§ 5
Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(1) Die Ärztin/Der Arzt muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
(2) Für die Entgeltumwandlung schließen die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
(3) 1Die Entgeltumwandlung hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. 2In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. 3Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.