Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 27.08.2009
§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile
1Die Ärztin/Der Arzt kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. 2Umgewandelt werden können nur künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile. 3Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.