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VergV-LPO I
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 17.05.2004
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Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I
(VergV-LPO I)
Vom 17. Mai 2004
(GVBl. S. 202)
BayRS 2032-3-4-5-K

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I) vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 202, BayRS 2032-3-4-5-K), die zuletzt durch Verordnung vom 6. März 2026 (GVBl. S. 153) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 15 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3a des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen, die bei Prüfungen nach der (LPO I) zu Prüfern oder Aufsichtführenden bestellt sind.
§ 2
Vergütungen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen
Bei den sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sowie den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen im Fach Sport – Unterrichtsfach und vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien – werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.
für Prüferinnen oder Prüfer bei der Prüfung über die Demonstration sportartspezifischer Techniken


a)
im Rahmen der Didaktik der Grundschule,
je Stunde Prüfungszeit
11,10 €,

b)
im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule,
je Stunde Prüfungszeit
11,10 €;
2.
für Prüferinnen oder Prüfer im Rahmen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen


a)
im Unterrichtsfach Sport,
je Stunde Prüfungszeit
11,10 €,

b)
im vertieft studierten Fach Sport,
je Stunde Prüfungszeit
11,10 €.
§ 3
Vergütungen der Einzelprüfungen in den nicht vertieft studierten Fächern
(1) Bei den Ersten Staatsprüfungen in den Fächern Erziehungswissenschaften, Didaktik der Grundschule, Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, den Unterrichtsfächern, den sonderpädagogischen Fachrichtungen als Qualifizierungsstudium oder als sonderpädagogische Qualifikation und den pädagogischen Qualifikationen werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaften


a)
Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik oder aus dem Bereich der Psychologie,
je Vorschlag
16,60 €,

b)
Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik oder aus dem Bereich der Psychologie, die teilweise oder vollständig in Testform gefordert ist,
je Vorschlag
47,70 €;
2.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in der Fachdidaktik der Unterrichtsfächer


a)
je Vorschlag einer Aufgabe
16,60 €,

b)
je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe
26,50 €;
3.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch


a)
Aufsatz aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich,
je Thema
16,60 €,

b)
literarische Texte für eine Analyse/Interpretation,
je Vorschlag
26,50 €,

c)
Textstellen zur sprachwissenschaftlichen Erläuterung,
je Vorschlag
47,70 €;
4.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fremdsprachen


a)
Textproduktion in der jeweiligen Fremdsprache,
je Thema
43,45 €,

b)
Texte zur Sprachmittlung,
je Vorschlag
26,50 €,

c)
literarische Texte zur Interpretation,
je Vorschlag
26,50 €,

d)
Fragen zur Sprachwissenschaft,
je Vorschlag
16,60 €;

e)
Aufsatz oder Themenaufgabe aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich,
je Thema
16,60 €;
5.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung für die Qualifikation als Beratungslehrkraft – Bearbeitung eines Beratungsfalls –,
je Vorschlag
47,70 €;
6.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung in den anderen Fächern,


a)
je Vorschlag einer Aufgabe
16,60 €,

b)
je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe
26,50 €,

c)
je Vorschlag einer Aufgabe oder Aufgabengruppe, bei der ein Lösungshinweis mit Bewertungsschema gefordert ist
186,10 €;
7.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie für die Durchführung eines Stichentscheids für jede Prüferin oder jeden Prüfer,
je Arbeit
4,50 €;
8.
Bewertung der praktischen Arbeiten aus dem Fach Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule,
je Arbeit insgesamt
8,80 €;

dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt;

9.
Bewertung der praktischen Arbeiten
im Fach Kunst


Kunstpraxis,
je Kandidat oder Kandidatin
insgesamt
8,80 €;

dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt;

10.
für Prüferinnen oder Prüfer bei der mündlichen Prüfung und in Musik bei der praktischen Prüfung,
je Stunde Prüfungszeit
11,10 €.
(2) Wurde der Aufgabenvorschlag von mehreren Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam erstellt, wird in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Vergütung an die einzelnen Prüferinnen und Prüfer entsprechend aufgeteilt.
(3) Abweichend von Abs. 1 Nr. 4 werden für die Prüfungen nach § 114 Abs. 6 LPO I Vergütungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 gewährt.
§ 4
Vergütungen der Einzelprüfungen in den vertieft studierten Fächern
(1) Bei den Ersten Staatsprüfungen in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien, den vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen und im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Biologie und Chemie,
je Vorschlag einer Aufgabengruppe
43,45 €;
2.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch


a)
Aufsatz aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich,
je Thema
16,60 €,

b)
literarische Texte für eine Analyse/Interpretation,
je Vorschlag
43,45 €,

c)
Textstellen zur Übertragung und sprachwissenschaftlichen Erläuterung,
je Vorschlag
65,20 €;
3.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen


a)
Aufsatz zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck,
je Thema
5,50 €,

b)
Textproduktion in der jeweiligen Fremdsprache,
je Thema
43,45 €,

c)
Übersetzungstexte und Texte zur Sprachmittlung,
je Vorschlag
26,50 €,

d)
Aufsatz oder Themenaufgabe aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich,
je Thema
16,60 €,

e)
literarische Texte zur Interpretation,
je Vorschlag
43,45 €,

f)
Texte oder Teiltexte der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen zur sprachwissenschaftlichen Erläuterung, ggf. zur Übersetzung,
je Vorschlag
65,20 €;
4.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Griechisch und Latein


a)
Übersetzungstexte,
je Vorschlag
26,50 €,

b)
altsprachliche Texte zur Übersetzung mit sprachlichen Erläuterungen,
je Vorschlag
43,45 €,

c)
altsprachliche Texte zur Interpretation nach Leitfragen,
je Vorschlag
43,45 €;
5.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt


a)
Aufgabe aus der psychologischen Diagnostik einschließlich Bereitstellung von Datenmaterial,
je Vorschlag
65,20 €,

b)
Aufgabe aus der Pädagogischen oder Klinischen Psychologie,
je Vorschlag
16,60 €;
6.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung in den anderen Fächern sowie für die schriftliche Prüfung in der Fachdidaktik der vertieft studierten Fächer für das Lehramt an Gymnasien,


a)
je Vorschlag einer Aufgabe
16,60 €,

b)
je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe
43,45 €,

c)
je Vorschlag einer Aufgabe oder Aufgabengruppe, bei der ein Lösungshinweis mit Bewertungsschema gefordert ist
217,80 €;
7.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie die Durchführung eines Stichentscheids für jede Prüferin oder jeden Prüfer,
je Arbeit
5,50 €;
8.
Bewertung der praktischen Arbeiten im Fach Kunst


a)
Zeichnung als Medium,
je Kandidat oder Kandidatin insgesamt
7,40 €,

b)
Der Mensch und seine Umgebung,
je Kandidat oder Kandidatin insgesamt
7,40 €,

c)
Vermittlung der eigenen künstlerischen Position mit Erläuterung in Bezug auf kunstimmanente Fragestellungen,
je Kandidat oder Kandidatin insgesamt
16,60 €;

diese Beträge werden jeweils gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt;

9.
für Prüferinnen oder Prüfer bei der mündlichen Prüfung und im Fach Musik bei der praktischen Prüfung,
je Stunde Prüfungszeit
14,40 €.
(2) Wurde der Aufgabenvorschlag von mehreren Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam erstellt, wird in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Vergütung an die einzelnen Prüferinnen und Prüfer entsprechend aufgeteilt.
§ 5
Vergütungen der schriftlichen Hausarbeiten
Für die Betreuung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 29 LPO I wird je Hausarbeit folgende Prüfungsvergütung gewährt:
1.
für die erste Prüferin oder den ersten Prüfer und in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPO I auch für die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer
46,20 €,
2.
für eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer gemäß § 29 Abs. 10 LPO I
33,00 €.
§ 6
Sonstige Vergütungen
1Bei den Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I werden folgende sonstige Vergütungen gewährt:
1.
Vergütungen für die einzelnen Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse je Prüfungstermin


a)
bei bis zu 60 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen
165,00 €,

b)
bei bis zu 120 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen
330,00 €,

c)
bei mehr als 120 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen
495,00 €;
2.
Aufsichtführenden bei staatlichen Lehramtsprüfungen
je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit
3,85 €.
2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.
§ 7
Übergangsvorschrift
Für Vergütungen bis einschließlich des Prüfungstermins Frühjahr 2025 sowie Vergütungen nach § 6 Satz 1 Nr. 2 für den Prüfungstermin Herbst 2025 finden die §§ 2 bis 6 in der am 31 März 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
München, den 17. Mai 2004
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin