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2032.3-K
Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtsführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 21. März 2022, Az. IV.5-BS4011-PRA.13 961
(BayMBl. Nr. 216)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtsführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 21. März 2022 (BayMBl. Nr. 216), die durch Bekanntmachung vom 12. März 2026 (BayMBl. Nr. 129) geändert worden ist
1.
Die §§ 2 bis 5 und § 6 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I) vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 202, BayRS 2032-3-4-5-UK), die zuletzt durch Verordnung vom 6. März 2026 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, gelten entsprechend für Prüfer und Prüferinnen, die nicht Professoren, Professorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sind, für Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse jedoch nur, soweit es sich nicht um eine Dienstaufgabe im Hauptamt handelt.
2.
1Aufsichtführenden Personen, die nicht Professoren, Professorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sind, wird bei der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgende Vergütung gewährt:
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a)
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Lehrkräften, die im aktiven Dienst stehen, für Aufsichtstätigkeit an Tagen, an denen bei der Lehrkraft zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Unterrichtspflichtzeit entfällt
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3,85 Euro
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b)
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Lehrkräften, die im aktiven Dienst stehen, für Aufsichtstätigkeit an Tagen, an denen bei der Lehrkraft zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit keine Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Unterrichtspflichtzeit entfällt, sowie Ruhestandsbeamten und Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden
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11,90 Euro
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2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.
3Die Aufsichtsvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit der aufsichtführenden Person zu deren Dienstaufgaben im Hauptamt gehört oder die aufsichtführende Person nicht Lehrer oder Lehrerin ist und die Tätigkeit während der Dienstzeit ausführt.
3.
Schreibkräften, die im Rahmen eines Nachteilsausgleichs während der Ersten Staatsprüfung eingesetzt werden, wird je angefangene Stunde Schreibtätigkeit 11,90 Euro Vergütung gewährt.
4.
1Für die Überprüfung von Aufgabenentwürfen werden folgende Vergütungen gewährt:
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a)
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Kontrolllesen der Aufgabenentwürfe hinsichtlich Vollständigkeit und Rechtschreibung
je Einzelprüfung
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2,00 Euro,
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b)
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Fachlich inhaltliche Überprüfung von Aufgabenentwürfen auf Fehlerfreiheit in den Fächern Englisch (§ 44 LPO I), Französisch (§ 46 LPO I), Tschechisch (§ 57a LPO I), Chinesisch (§ 62a LPO I), Englisch (§ 64 LPO I), Französisch (§ 65 LPO I), Italienisch (§ 70 LPO I), Polnisch (§ 77a LPO I), Russisch (§ 80 LPO I), Spanisch (§ 82 LPO I), Tschechisch (§ 83a LPO I), Türkisch (§ 83b LPO I), Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 110 LPO I) und Beratungslehrkraft (§ 112 LPO I)
je vollständiges Fach
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41,20 Euro,
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c)
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Fachlich inhaltliche Überprüfung von Aufgabenentwürfen auf Fehlerfreiheit
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aa)
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im Teilgebiet Betriebliches Rechnungswesen gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 LPO I
je Einzelprüfung
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100,00 Euro,
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bb)
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in den Teilgebieten des Unterrichtsfachs Informatik gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I,
den Teilgebieten des Unterrichtsfachs Mathematik gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I und
den Teilgebieten des Unterrichtsfachs Physik gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I
je Einzelprüfung
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61,80 Euro,
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cc)
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in den Teilgebieten des vertieft studierten Fachs Informatik gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I,
den Teilgebieten des vertieft studierten Fachs Mathematik gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I und
dem Teilgebiet Experimentalphysik des vertieft studierten Fachs Physik gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 1 LPO I
je Einzelprüfung
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82,40 Euro,
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dd)
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im Teilgebiet Theoretische Physik des vertieft studierten Fachs Physik gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 LPO I
je Einzelprüfung
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171,60 Euro,
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ee)
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in den Teilgebieten Anorganische Chemie und Organische Chemie des Unterrichtsfachs sowie des vertieft studierten Fachs Chemie gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I
je Einzelprüfung
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20,60 Euro,
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ff)
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im Teilgebiet Psychologie des Fachs Erziehungswissenschaften gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 LPO I,
in den Teilgebieten Botanik sowie Zoologie und Humanbiologie des Unterrichtsfachs sowie des vertieft studierten Fachs Biologie gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I,
den Teilgebieten Analyse, Tonsatz und Gehörbildung des Unterrichtsfachs sowie des vertieft studierten Doppelfachs Musik gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a sowie § 75 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c LPO I und
dem Teilgebiet Recht des vertieft studierten Fachs Wirtschaftswissenschaften gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 3 LPO I
je Einzelprüfung
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10,30 Euro,
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gg)
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in den Teilgebieten Deutsche Literaturwissenschaft und Deutsche Sprachwissenschaft gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I,
den Teilgebieten Neuere deutsche Literaturwissenschaft, Ältere deutsche Literaturwissenschaft und Deutsche Sprachwissenschaft gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I,
dem Teilgebiet Übersetzung eines griechischen oder lateinischen Textes ins Deutsche gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 oder § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPO I,
dem Teilgebiet Übersetzung eines deutschen Textes ins Griechische oder Lateinische gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 oder § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPO I,
dem Teilgebiet Interpretation eines griechischen oder lateinischen Textes nach Leitfragen gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 oder § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPO I
je Einzelprüfung
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6,00 Euro,
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hh)
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in den übrigen Teilgebieten
je Einzelprüfung
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4,00 Euro.
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2Abweichend von Satz 1 ist je vollständiges Unterrichtsfach oder je vollständiges vertieft studiertes Fach mindestens ein Betrag von 20,60 Euro zu vergüten.
5.
1Diese Bekanntmachung tritt am 6. April 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 5. April 2022 tritt die Bekanntmachung über Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 4. Januar 2006 (KWMBl. I S. 43) außer Kraft. 3Die Auszahlung von Prüfungsvergütungen ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2026 sowie Prüfungsvergütungen nach Nr. 1 für den Prüfungstermin Herbst 2025 richtet sich nach dieser Bekanntmachung in der ab dem 1. April 2026 geltenden Fassung. 4Im Übrigen findet die am 31. März 2026 geltende Fassung Anwendung.
Stefan Graf
Ministerialdirektor