Inhalt
12-I
Deradikalisierungs- und Ausstiegsprogramme für Extremisten
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 27. Januar 2016, Az. IE1-1334.10-35, 4021-II-4189/2001, II/5-K 6541-3/67 143 und II5/6524.03-1/18
(AllMBl. S. 35)
Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Deradikalisierungs- und Ausstiegsprogramme für Extremisten vom 27. Januar 2016 (AllMBl. S. 35), die durch Bekanntmachung vom 17. November 2025 (BayMBl. Nr. 492) geändert worden ist
1Die konsequente Bekämpfung von Extremismus ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der sich Sicherheitsbehörden, Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen und alle staatlichen Institutionen besonders verpflichtet fühlen. 2Der aktiven Aufklärungs- und Informationsarbeit sowie dem konsequenten Vorgehen gegen die von extremistisch motivierten Personen ausgehenden Gefahren und strafbaren Verhaltensweisen durch Verfassungsschutz, Polizei und Justiz kommt dabei eine maßgebliche Bedeutung zu. 3Ein wichtiger Bestandteil im Rahmen der Präventionsarbeit ist es, Personen, die sich radikalisiert haben, zum Ausstieg zu animieren und ihnen dazu konkrete Hilfen anzubieten. 4Insbesondere die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern, die Bezirke, Landkreise und Gemeinden, die Schulen sowie die Agenturen für Arbeit in Bayern werden gebeten, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten ihnen bekannt gewordene deradikalisierungs- und aussteigewillige Personen zu unterstützen.
1.
1Die Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus (BIGE), die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration untersteht, bietet Beratung und Information für die Phänomenbereiche Rechtsextremismus, Linksextremismus, verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit, Reichsbürger und Selbstverwalter sowie verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates an und unterstützt im Rahmen des Bayerischen Aussteigerprogramms die Deradikalisierung und den Ausstieg aus diesen Szenen. 2Sie ist unter der Telefonnummer 089 2192-2767 oder per E-Mail unter aussteigerprogramm@stmi.bayern.de zu erreichen. 3Mit deradikalisierungs- und aussteigewilligen Personen wird die BIGE ein Informationsgespräch führen. 4Je nach persönlicher Situation wird die BIGE den Ausstieg selbst begleiten und, sofern die betroffene Person einwilligt, weitere Stellen wie Jugendamt, Träger der Sozialhilfe, Agentur für Arbeit, Schulleitung, Hochschulleitung, Polizei und Bewährungshelfer einbinden. 5Für deradikalisierungs- und aussteigewillige Personen aus dem Phänomenbereich steht das Kompetenzzentrum für Deradikalisierung und Risikoanalyse des Landeskriminalamts zur Verfügung, erreichbar unter der Telefonnummer 089 1212-1999 oder per E-Mail unter blka.deradikalisierung@polizei.bayern.de.
2.
1Die Polizei und sonstige Sicherheitsbehörden prüfen bei Kontakten zu Personen aus einer extremistischen Szene, insbesondere bei Jugendlichen, ob Neigung oder Bereitschaft zur Deradikalisierung oder zum Ausstieg vorhanden ist, und nehmen gegebenenfalls Verbindung zu der nach Nr. 1 zuständigen Stelle auf. 2Sofern sie Hinweise auf eine mögliche Deradikalisierungs- oder Aussteigebereitschaft extremistisch motivierter Personen von anderen öffentlichen und privaten Stellen erlangen, leiten sie diese an die nach Nr. 1 zuständige Stelle weiter.
3.
1Die Justizvollzugsanstalten melden Gefangene, die aus einer extremistischen Szene stammen und bei denen es Anhaltspunkte für eine Bereitschaft zum Ausstieg gibt, an die nach Nr. 1 zuständige Stelle. 2Sie ermöglichen dieser die Kontaktaufnahme innerhalb der Justizvollzugsanstalten.
4.
Bewährungshelfer und Jugendgerichtshelfer stellen bei Probanden, die zum Ausstieg aus einer extremistischen Szene bereit sind, mit deren Einwilligung Kontakt zu der nach Nr. 1 zuständigen Stelle her.
5.
Jugendämter nehmen bei deradikalisierungs- und aussteigewilligen Jugendlichen aus einer extremistischen Szene mit deren Einwilligung Kontakt mit der nach Nr. 1 zuständigen Stelle auf.
6.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
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Schuster
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Dr. Arloth
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Ministerialdirektor
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Ministerialdirektor
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Dr. Müller
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Höhenberger
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Ministerialdirektor
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Ministerialdirektor
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