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WSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 30.12.2009
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Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern
(Wirtschaftsschulordnung – WSO)
Vom 30. Dezember 2009
(GVBl. 2010 S. 17, 227)
BayRS 2236-5-1-K

Vollzitat nach RedR: Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 12 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 68, 86 Abs. 15, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Erster Teil Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Wirtschaftsschulen und die staatlich anerkannten Wirtschaftsschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG; für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2
Voraussetzungen, Zeitpunkt
(1) 1Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet. 2Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.
(2) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 als Vorklasse zur vierstufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
1.
den vorherigen erfolgreichen Besuch mindestens der Jahrgangsstufe 5 öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen, Realschulen oder Gymnasien nachweisen kann,
2.
am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
zum Zwischenzeugnistermin oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66 nachweist.
2Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 5 die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe erhalten haben, können zum Probeunterricht zugelassen werden, wenn im Jahreszeugnis in den Vorrückungsfächern, die auch in der Vorklasse unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 ausgewiesen ist. 3Über die Zulassung zum Probeunterricht im Übrigen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten. 4Der Probeunterricht entfällt, wenn im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 2,66 erreicht wurde.
(3) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 als Eingangsstufe der vierstufigen und die Jahrgangsstufe 8 als Eingangsstufe der dreistufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
1.
für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule geeignet ist,
2.
den Besuch mindestens der vorausgehenden Jahrgangsstufe der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums nachweisen kann,
3.
am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres bei Aufnahme in die
a)
vierstufige Wirtschaftsschule das 15. Lebensjahr,
b)
dreistufige Wirtschaftsschule das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
2In die Jahrgangsstufe 7 der vierstufigen Wirtschaftsschule wird zudem aufgenommen, wer die Vorklasse nach Abs. 2 erfolgreich durchlaufen hat. 3Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) 1Für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule sind Schülerinnen und Schüler geeignet
1.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule, sofern sie nicht eine Mittlere- Reife-Klasse besuchen, wenn sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66
a)
im Zwischenzeugnis oder
b)
im Jahreszeugnis
erreichen, gegebenenfalls ergänzt durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 der Mittelschulordnung (MSO),
2.
öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Realschulen oder Mittelschulen, wenn sie
a)
die Vorrückungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe in die der Eingangsstufe entsprechende Jahrgangsstufe erhalten haben oder
b)
im Jahreszeugnis der der Eingangsstufe vorausgehenden Jahrgangsstufe in Vorrückungsfächern, die auch in der Eingangsstufe der Wirtschaftsschule unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 nachweisen, oder
3.
die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben.
2Die Zeugnisse nach Satz 1 und der mit Erfolg besuchte Probeunterricht gelten nur für das folgende Schuljahr.
(5) 1Schülerinnen oder Schüler von Gymnasien, Realschulen oder Mittleren-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen das Wiederholen versagt wurde, können auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 3 und 4 in die gleiche oder nächst höhere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule nur aufgenommen werden, wenn sie nach ihrem bisherigen Bildungsverlauf für den Besuch der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule geeignet erscheinen. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 als Eingangsstufe der zweistufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
1.
den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nachweist,
2.
die Jahrgangsstufe 9 einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums mit Erfolg durchlaufen hat,
3.
die Jahrgangsstufe 9 einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums ohne Erfolg durchlaufen hat, wenn im Jahreszeugnis der jeweiligen Jahrgangsstufe 9 in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note 4 erzielt wurde, oder
4.
die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule erworben und die Probezeit bestanden hat.
2§ 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) 1Die Probezeit gemäß Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 dauert in der Regel bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses am letzten Tag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des Schulhalbjahres). 2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenlehrerkonferenz. 3Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen. 4Aus besonderen Gründen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung während der Probezeit, kann diese über den Termin des Zwischenzeugnisses hinaus, längstens bis zum Ende des Schuljahrs, verlängert werden. 5Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahrs verlängert wurde, unterliegen jedoch den Vorrückbestimmungen. 6Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies unverzüglich einem Erziehungsberechtigten mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. 7Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs einschließlich der erzielten Leistungen. 8§ 10 Abs. 2 bleibt unberührt. 9Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(8) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, entscheidet die Regierung mit Wirkung für die öffentlichen Schulen über die Verteilung.
§ 3
Probeunterricht an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen
(1) 1Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegen oder die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht gegeben sind, führt die Wirtschaftsschule einen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. 2Er findet im letzten Drittel des Schuljahres sowie in den letzten Tagen der Sommerferien statt. 3Den Beginn des Probeunterrichts nach Satz 2 setzt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) fest.
(2) 1Der Probeunterricht dauert bis zu drei Tage; er kann gekürzt werden, wenn es die Zahl der Schülerinnen und Schüler zulässt. 2Die Regierungen können die gemeinsame Durchführung für mehrere Schulen anordnen.
(3) 1Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied einen Aufnahmeausschuss ein, dem Lehrkräfte angehören. 2Die Regierung kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule ein vorsitzendes Mitglied des Aufnahmeausschusses bestellen. 3Dieses kann auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Aufnahmeausschuss berufen.
(4) 1Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. 2Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. 3Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Wirtschaftsschule zugrunde gelegt.
(5) 1Der Probeunterricht beginnt mit einem Unterrichtsgespräch. 2Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Mitgliedern des Aufnahmeausschusses benotet; am Ende des Probeunterrichts werden insbesondere zur Klärung von Zweifelsfällen ergänzende Prüfungsgespräche durchgeführt. 3Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.
(6) 1Die Schülerinnen und Schüler haben mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2Wurde in beiden Fächern die Note 4 erreicht, erfolgt die Aufnahme auf Antrag der Erziehungsberechtigten.

Abschnitt 2 Aufnahme in andere Jahrgangsstufen

§ 4
Voraussetzungen
(1) 1Die Aufnahme in eine andere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, 7 und 8 gilt entsprechend. 3Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule findet nicht statt.
(2) Bei Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Realschulen oder Mittlerer-Reife-Klassen öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen in die Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 entfällt die Aufnahmeprüfung, wenn
1.
die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder
2.
das Jahreszeugnis der vorausgehenden Jahrgangsstufe in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Wirtschaftsschule unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 aufweist und Unterricht in Englisch erteilt wurde.
(3) Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen, die nicht eine Mittlere-Reife-Klasse besuchen, entfällt die Aufnahmeprüfung bei Aufnahme
1.
in die Jahrgangsstufe 8 und 9, wenn im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 MSO oder im Jahreszeugnis erreicht wird oder
2.
in die Jahrgangsstufe 9 und 10, wenn der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erreicht wurde und im Zeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 oder besser erzielt wurde oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 MSO erreicht wird.
(4) Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe zugelassen werden.
(5) Schülerinnen und Schüler, die eine Wirtschaftsschule verlassen haben und später wieder eintreten wollen, dürfen nur aufgenommen werden, wenn dadurch die Ausbildungsdauer nicht unterschritten wird; Wiederholungsjahre bleiben dabei außer Betracht.
(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5
Aufnahmeprüfung
(1) 1Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule. 2Nicht geprüft werden Fächer, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Realschule oder einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird. 3Nicht geprüft werden ferner Fächer, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten Schule keinen Pflichtunterricht hatte. 4Die Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule beschränkt sich für Bewerberinnen oder Bewerber der Mittelschule, welche im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66 nachweisen, sowie für Bewerberinnen und Bewerber öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Realschulen oder Mittlerer-Reife-Klassen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule, auf das Fach Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle.
(2) Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich oder praktisch und gegebenenfalls zusätzlich mündlich durchgeführt.
(3) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für eine höhere Jahrgangsstufe der drei- oder vierstufigen Wirtschaftsschule kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden. 3§ 3 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6
Nachholfrist und Probezeit
(1) 1Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit. 2§ 2 Abs. 7 gilt entsprechend. 3Beim Übertritt von öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Mittleren-Reife-Klassen der Mittelschule entfällt die Probezeit, wenn die übertretende Schülerin oder der Schüler die Vorrückungserlaubnis für die nächst höhere Jahrgangsstufe erhalten hat; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.
(2) 1In den Pflichtfächern, in denen die Schülerinnen und Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurden oder die an der Wirtschaftsschule ein höheres Lehrziel haben, müssen die Schülerinnen und Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Frist, die in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen darf, eine Prüfung ablegen. 2In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen oder praktischen Leistungsfeststellungen bestehen kann, müssen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie im Unterricht erfolgreich mitarbeiten können. 3Bis dahin können die Schülerinnen und Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand, sofern nicht andere Gründe entgegenstehen, in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

Abschnitt 3 Gastschülerinnen und Gastschüler

§ 7
Gastschülerinnen und Gastschüler
1Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. 2Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, müssen sie am Unterricht in allen Pflichtfächern teilnehmen. 3Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. 4Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.
§ 8
Übertritt an eine andere Wirtschaftsschule
1Für den Übertritt aus einer nicht staatlich anerkannten Schule an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend. 2Während des Schuljahres ist der Übertritt nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

Abschnitt 1 Einrichtung von Klassen und Fächern

§ 9
Klassen, andere Unterrichtsgruppen
1Die Schule entscheidet nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Bildung von Klassen, die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von Ergänzungsunterricht und von Unterricht in Wahlfächern. 2Für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind. 3Bestehen an einem Ort mehrere Klassen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, soll er gemeinsam erteilt werden. 4Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her. 5Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden.

Abschnitt 2 Schulbesuch

§ 10
Höchstausbildungsdauer
(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt bei vierstufigen Wirtschaftsschulen sechs, bei dreistufigen fünf und bei zweistufigen vier Schuljahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen, Realschulen oder Gymnasien in den entsprechenden Jahrgangsstufen verbrachten Schuljahre, ausgenommen das Schulbesuchsjahr der Vorklasse. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer an zweistufigen Wirtschaftsschulen zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten zweistufigen Wirtschaftsschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. 4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Wirtschaftsschulabschluss nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann; die Regierung kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Schulleitung der zuletzt besuchten Wirtschaftsschule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächst gelegene Berufsschule zu verständigen.

Abschnitt 3 Stundentafeln, Fächer

§ 11
Stundentafeln, Distanzunterricht
(1) 1Für die Wirtschaftsschule gelten die Stundentafeln gemäß den Anlagen 1 bis 4. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. 3Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr. 4Mit Genehmigung der Regierung kann der Unterricht gemäß den Anlagen in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.
(2) Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern, ausgenommen in Prüfungsfächern in der letzten Jahrgangsstufe, erteilt werden.
(3) 1Der Unterricht kann in einzelnen Fächern in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
(4) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 der Wirtschaftsschule eintreten und an zuvor besuchten Schulen keinen Unterricht im Fach Englisch hatten, kann die Regierung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache oder die nichtdeutsche Muttersprache ersetzt wird.
§ 12
Nachweise des Leistungsstands
(1) 1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Schriftliche Hausarbeiten, Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen sowie fachliche Leistungstests. 2Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.
(2) In jedem Pflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche oder praktische Leistungen in angemessener Zahl zu erheben sowie mindestens eine mündliche Leistung.
(3) 1Die Lehrerkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachgruppe Art und Anzahl der Leistungsnachweise unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfangs und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. 2Vor dem Beschluss ist das Schulforum zu hören. 3Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben. 4In dreistündigen Pflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in vier- und mehrstündigen Pflichtfächern mindestens drei Schulaufgaben zu fertigen. 5§ 14 Abs. 3 bleibt unberührt. 6In den Fächern Deutsch und Englisch soll in der Jahrgangsstufe 9 und in der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule eine von drei Schulaufgaben in der Form einer mündlichen Prüfung abgehalten werden. 7In der Jahrgangsstufe 8 soll mindestens eine Schulaufgabe im Fach Englisch in der Form der mündlichen Prüfung abgehalten werden.
(4) Eine Kurzarbeit oder Schulaufgabe kann durch eine Schriftliche Hausarbeit ersetzt werden; im Schuljahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Schriftliche Hausarbeiten gegeben werden.
§ 13
Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Schriftliche Hausarbeiten
(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben gehalten werden.
(2) 1Auf eine Schulaufgabe sind in der Regel 60 Minuten zu verwenden. 2Bei Abschlussprüfungsfächern ist eine Bearbeitungszeit zugrunde zu legen, die der optimalen Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler dient. 3Bei Aufsätzen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu verlängern. 4In der letzten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung je zwei Schulaufgaben im zeitlichen und inhaltlichen Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 5Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 6Zur Bearbeitung einer Schriftlichen Hausarbeit ist eine Mindestbearbeitungszeit von einer Woche zu gewähren.
(3) Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse eines Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter der Schule eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
§ 14
Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen, fachliche Leistungstests
(1) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; in den Fächern Deutsch und Englisch sind Diktate zulässig. 3Die Bearbeitungszeit soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen. 4§ 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1In bis zu zweistündigen Fächern kann eine mündliche Leistung im Schuljahr auch durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden. 2Leistungen in einer Gruppenarbeit können als mündliche Leistungen gewertet werden.
(3) 1In den Fächern Übungsunternehmen, Informationsverarbeitung, Sport und Musisch-ästhetische Bildung sind praktische Leistungsnachweise zu erbringen; auf mündliche Leistungen kann verzichtet werden. 2Im Fach Informationsverarbeitung werden im Schuljahr mindestens zwei und im Fach Übungsunternehmen mindestens drei praktische Leistungsnachweise größeren Umfangs mit einer Bearbeitungszeit von in der Regel 60 Minuten an Stelle der schriftlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 und 4 gefordert; § 13 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Fachliche Leistungstests, die nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gemäß § 18 zählen sie wie mündliche Leistungen. 3An dem Tag an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten.
(5) 1An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. 2§ 13 Abs. 4 gilt für Stegreifaufgaben entsprechend.
§ 15
Besprechung
(1) Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Schriftliche Hausarbeiten sollen von den Lehrkräften innerhalb zweier Wochen, Stegreifaufgaben, praktische Leistungsnachweise und fachliche Leistungstests innerhalb einer Woche korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden.
(2) 1Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Schriftliche Hausarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben. 2Stegreifaufgaben, praktische Leistungsnachweise und fachliche Leistungstests können mit nach Hause gegeben werden. 3Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise der Schülerin oder des Schülers unterbleiben.
§ 16
Bewertung der Leistungen
(1) 1Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Im Fach Deutsch muss dies geschehen. 3Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 4Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.
(2) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(3) 1Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder eine Schriftliche Hausarbeit nicht termingerecht abgegeben, wird die Note 6 erteilt. 2§ 37 Abs. 2 und § 39 gelten entsprechend.
§ 17
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, erhalten sie einen Nachtermin. 2Versäumen Schülerinnen und Schüler mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden Leistungsnachweise durch Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen vorliegen.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekanntzugeben.
(4) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
§ 18
Bildung der Jahresfortgangsnote
(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gewichtet die Lehrkraft die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß § 12 Abs. 1 gebildet. 2Über die Gewichtung der Noten für die Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppe. 3§ 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.
§ 19
Entscheidung über das Vorrücken
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme der Fächer Sport und Musisch-ästhetische Bildung. 3Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis
1.
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder
2.
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5
aufweist, sofern nicht gemäß § 20 das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß § 21 eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird. 4Eine Bemerkung gemäß § 25 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich. 5Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Feststellung des erfolgreichen Bestehens der Vorklasse.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Herkunfts- oder Durchreiseland kein Unterricht in deutscher Sprache erteilt wurde, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in der Vorklasse und den Jahrgangsstufen 7 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(3) 1Treten Schülerinnen und Schüler später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten oder die Vorklasse erfolgreich bestanden hätten. 3Die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 4Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung nach § 26 Satz 1 keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächst höhere Jahrgangsstufe oder zum Probeunterricht nicht zugelassen werden. 5Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
§ 20
Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 der dreistufigen Wirtschaftsschule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 8 der vierstufigen Wirtschaftsschule, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe hat sie/er auf Probe erhalten.“
(3) 1Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. 2Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
§ 21
Nachprüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 8 und 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule sowie der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
(3) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(4) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen sie nicht mindestens die Note 4 erzielten. 2Die Prüfung wird schriftlich oder praktisch durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung nach der
1.
Jahrgangsstufe 8 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen,
2.
Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen oder Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde.
2Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten im Jahreszeugnis einen Vermerk darüber, dass sie auf Grund einer bestandenen Nachprüfung in die nächst höhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfen.
§ 22
Überspringen einer Jahrgangsstufe
1Die Lehrerkonferenz kann besonders befähigten Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 2Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. 3Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend.
§ 23
Freiwilliges Wiederholen, Rücktritt
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe oder die Vorklasse zurücktreten; diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe oder die Vorklasse freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe oder der Vorklasse nicht erreichen, erhalten an Stelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken oder der Eintritt in die Jahrgangsstufe 7 auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde oder die die Vorklasse deshalb nicht erfolgreich bestanden haben, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
§ 24
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.
§ 25
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1Zum Ende des Schulhalbjahres werden in der Regel die Zwischenzeugnisse, am letzten Unterrichtstag des Schuljahres die Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben. 2Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.
(2) 1Das Zwischenzeugnis kann in der Vorklasse sowie den Jahrgangsstufen 7 und 8, nicht jedoch für einzelne Klassen, durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3Unabhängig davon stellt die Schule Schülerinnen und Schülern in begründeten Fällen, insbesondere für Bewerbungszwecke, auf Antrag ein Zwischenzeugnis nach Abs. 1 gegebenenfalls auch nachträglich aus.
(3) 1Wenn es die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihr oder ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann oder die Vorklasse erfolgreich bestanden wird, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis oder in den Informationen über das Notenbild angegeben. 2Besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht mehr wiederholen darf, wird darauf besonders hingewiesen. 3Ab Jahrgangsstufe 9 sind die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Vorrückens durch ein gesondertes Schreiben zu benachrichtigen. 4Satz 2 gilt auch, wenn die Vorklasse voraussichtlich nicht erfolgreich bestanden wird.
(4) 1Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigen die Erziehungsberechtigten durch Unterschrift, dass sie vom Zwischenzeugnis oder von den Informationen über das Notenbild Kenntnis genommen haben. 2Das unterschriebene Zeugnis oder die Informationen über das Notenbild sind der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter vorzulegen und werden den Schülerinnen und Schülern spätestens am Schuljahresende zurückgegeben.
(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und ohne ausreichende Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgenommen.
(6) War eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport oder Musisch-ästhetische Erziehung befreit, erhält sie oder er an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Herkunfts- oder Durchreiseland kein Unterricht in deutscher Sprache erteilt wurde, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in der Vorklasse und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit zu ersetzen oder zu erläutern.
(8) 1In das Jahreszeugnis ist eine allgemeine Bemerkung im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers, in das Zwischenzeugnis eine Bemerkung über Mitarbeit und Verhalten aufzunehmen. 2Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. 3In den Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 dürfen die Zeugnisse keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 4Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers sind Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.
(9) 1Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein. 2In ein Jahreszeugnis, das den Anforderungen des § 20 MSO entspricht, trägt die Wirtschaftsschule folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
(10) Die Zeugnisse werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt.
§ 26
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
1Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, erhalten sie auf Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen. 2Wenn sie innerhalb der letzten zwei Monate vor Schuljahresende ausscheiden, erhalten sie außerdem eine Bemerkung über die Aussicht auf das Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe.
§ 27
Prüfungsausschuss
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die während des Schuljahres in den Abschlussklassen unterrichtet haben. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
1.
setzt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss Beginn und Zeiteinteilung der mündlichen und praktischen Prüfung fest,
2.
bildet für die mündliche Prüfung Unterausschüsse; verfügt eine Schule in den zu prüfenden Fächern nicht über zwei fachlich zuständige Lehrkräfte, kann eine andere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen werden,
3.
ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung darzulegen und eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen,
4.
muss einen Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Regierung herbeiführen, wenn es der Auffassung ist, dass der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
5.
hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen; für die praktische Prüfung gilt dies nur, sofern es während der Prüfung anwesend war,
6.
erledigt alle Prüfungsangelegenheiten, die durch die Schulordnung nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, dem Unterausschuss oder den Prüferinnen und Prüfern zugewiesen sind.
(3) 1Die Regierung kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses kann
1.
Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuss berufen,
2.
die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern; für die praktische Prüfung gilt dies nur, sofern das vorsitzende Mitglied während der Prüfung anwesend war; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 4An der Bewertung der praktischen Prüfung können nur Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken, die an der praktischen Prüfung teilgenommen haben.
(5) 1Die Unterausschüsse bestehen aus zwei fachlich zuständigen Lehrkräften, von denen eines vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zum vorsitzenden Mitglied bestimmt wird. 2Die Mitglieder des Unterausschusses müssen Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. 3Im Übrigen gilt Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(6) 1Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über die Schülerin oder den Schüler hat oder zu ihr oder ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, ist dies bis spätestens 1. November des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Regierung zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.
(7) 1Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführung unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von allen Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
§ 28
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. 2Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil.
§ 29
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich in der zwei-, drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule auf den gesamten Lehrstoff der Fächer Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle sowie wahlweise auf die Fächer Mathematik oder Übungsunternehmen. 2In den Fällen des § 11 Abs. 4 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten.
(2) Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 240 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten, im Fach Englisch 110 Minuten und im Fach Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle 180 Minuten.
(3) 1Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben. 2Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Datum die Wahl, soweit dies nicht nach den Festlegungen des Staatsministeriums den Schülerinnen und Schülern überlassen bleiben soll. 3Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. 4Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten.
(4) Die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.
(5) 1Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. 2Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.
(6) 1Die schriftliche Prüfung im Fach Übungsunternehmen erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums. 2Sie beinhaltet die Fertigung einer Schriftlichen Hausarbeit zu einer betrieblichen Fragestellung durch die Schülerin oder den Schüler sowie ein auf die Hausarbeit bezogenes Prüfungsgespräch, das im Allgemeinen 15 Minuten dauern soll und von zwei Lehrkräften abgenommen wird. 3Bei der Bildung der Note der schriftlichen Prüfung im Fach Übungsunternehmen zählt die Hausarbeit vierfach, das auf die Hausarbeit bezogene Prüfungsgespräch einfach.
§ 30
Mündliche Prüfung
(1) 1Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums statt. 2Sie bildet einen Teil der schriftlichen Prüfung. 3Die Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung. 4Wurde statt dem Fach Englisch eine Ersatzfremdsprache genehmigt, findet in der Ersatzfremdsprache keine verpflichtende mündliche Prüfung statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1, außer in den Fächern Englisch und Übungsunternehmen), wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Noten verschiedener Fächer herbeigeführt, entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(3) Schülerinnen und Schüler haben sich – ausgenommen in den Fächern Englisch und Übungsunternehmen – der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Noten herbei.
(4) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche Prüfung.
(5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekanntgegeben werden.
(6) 1Die mündliche Prüfung ist – ausgenommen im Fach Englisch – eine Einzelprüfung; diese erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff des Fachs unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder der Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule. 2Im Fach Englisch findet die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt; diese erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff des Fachs. 3Die mündliche Prüfung wird im Fach Englisch von zwei Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für Englisch abgenommen. 4In den übrigen Fächern soll die mündliche Prüfung von der Lehrkraft abgenommen werden, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. 5Die mündliche Prüfung dauert im Fach Englisch je Prüfling mindestens fünf Minuten; in den übrigen Fächern dauert sie je Fach mindestens zehn Minuten. 6Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen. 7Das Fach Informationsverarbeitung kann nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
§ 31
Praktische Prüfung
1Im Fach Übungsunternehmen ist neben der schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 6 eine praktische Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums abzuleisten. 2Die Prüfung beinhaltet die Bearbeitung einer betrieblichen Problemstellung des Übungsunternehmens durch die Schülerin oder den Schüler – Dauer 30 Minuten – sowie ein anschließendes Prüfungsgespräch ausgehend von der gestellten Situation. 3Das Prüfungsgespräch wird von zwei Lehrkräften abgenommen. 4Es findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt und soll im Allgemeinen je Prüfling zehn Minuten dauern. 5Bei der Bildung der Note der praktischen Prüfung im Fach Übungsunternehmen zählt die Bearbeitung der betrieblichen Problemstellung dreifach, das Prüfungsgespräch einfach. 6§ 29 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 32
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. 3Die Leistungen in der praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. 4Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. 5Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.
§ 33
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.
(2) 1Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote ergibt sich abweichend von Satz 1 die Prüfungsnote jeweils über den Notenschlüssel bezogen auf die Gesamtpunktzahl im Fach
1.
Englisch aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung und
2.
Übungsunternehmen aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 6 und der praktischen Prüfung gemäß § 31.
3Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Englisch wird die schriftliche und die mündliche Prüfung in einem Verhältnis von 3:1 gewertet, im Fach Übungsunternehmen zählen die schriftliche und die praktische Prüfung jeweils gleich.
(3) 1Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 3Bei einem Durchschnitt von n, 5 gibt jedoch die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, die Jahresfortgangsnote entspricht nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr als die Prüfungsnote. 4Beruht die Prüfungsnote allein auf einer mündlichen Prüfung, gibt in der Regel die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 5In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(4) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Sie ist nicht bestanden bei
1.
Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 34 gewährt wird,
2.
Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach § 34 gewährt wird,
3.
Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.
(5) 1Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Hiervon ausgenommen ist das Prüfungsfach Übungsunternehmen. 3Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder in die Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder Wiederholungsschüler.
§ 34
Notenausgleich
(1) 1Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei
1.
Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder
2.
Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
3.
mindestens Gesamtnote 3 in drei Vorrückungsfächern
Notenausgleich gewährt. 2Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.
(2) Konnte wegen Unterrichtsausfalls in einem Vorrückungsfach eine Gesamtnote nicht festgesetzt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieses Fach unter Berücksichtigung der letzten Jahresfortgangsnote zum Notenausgleich herangezogen werden kann.
§ 35
Abschlusszeugnis
(1) 1Der Wirtschaftsschulabschluss wird durch ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. 2§ 25 Abs. 1, 6 sowie 8 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Das Abschlusszeugnis soll eine allgemeine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers enthalten, die von der Klassenkonferenz vorgeschlagen wird. 2§ 25 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Auf Antrag wird in das Abschlusszeugnis die Note eines Fachs, das vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurde, mit folgender Fußnote übernommen: „Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe … übernommen.“ 2Die aus früheren Jahrgangsstufen übernommenen Noten bleiben bei der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung außer Betracht.
(4) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“
(5) Über die Zeugnisse nach Abs. 1 und 4 beschließt der Prüfungsausschuss.
§ 36
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) 1Die Abschlussprüfung darf zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 2Will die Schülerin oder der Schüler zu diesem Zweck die letzte Jahrgangsstufe wiederholen, darf dies grundsätzlich nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Regierung.
§ 37
Verhinderung an der Teilnahme
(1) Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
§ 38
Nachholung der Abschlussprüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteiles – nachholen. 2Den Zeitpunkt für die Nachholung bestimmt die Regierung. 3Diese kann eine Schule ihres Aufsichtsbezirks mit der Abnahme der Prüfung beauftragen.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Regierung.
§ 39
Unterschleif
1Bedienen sich Schülerinnen und Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 5Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen. 6Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 40
Allgemeines
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Wirtschaftsschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Wirtschaftsschule zugelassen werden.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen im Fach Englisch unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung einige Unterrichtsstunden in einer Abschlussklasse besuchen.
(3) Es gelten die §§ 27 bis 39, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 41
Zulassung
(1) Die Zulassung ist bis spätestens 1. Februar bei der öffentlichen Wirtschaftsschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,
2.
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
4.
eine verbindliche Erklärung über die gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gewählten Prüfungsfächer,
5 .
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Wirtschaftsschulbesuch möglich wäre,
2.
die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat oder
3.
an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder
2.
nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt.
(5) 1Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich. 2Die Regierung kann die Bewerberin oder den Bewerber einer anderen öffentlichen Wirtschaftsschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.
§ 42
Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer gemäß § 29 Abs. 1, die praktische Prüfung auf die Fächer gemäß § 31.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber können in den Fächern der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme des Fachs Englisch zusätzlich in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Der Antrag zu einer freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung einzureichen.
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
1.
das Fach Englisch,
2.
das Fach Wirtschaftsgeographie, soweit es Bestandteil der Stundentafel ist,
3.
ein weiteres Pflichtfach und
4.
ein weiteres Vorrückungsfach der letzten Jahrgangsstufe.
2In höchstens zwei Fächern, in denen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4 eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, findet auf Antrag des Prüflings eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.
(4) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Stoff der letzten Jahrgangsstufe und dauert je Fach mindestens 15 Minuten. 2Bei der mündlichen Prüfung soll, unbeschadet der notwendigen Behandlung anderer Stoffgebiete, auch auf Lehrplanthemen der letzten Jahrgangsstufe eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 3Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Stoffgebieten des Lehrplans vorbehalten bleiben.
(5) Abweichend von Abs. 4 gilt für die mündliche Prüfung im Fach Englisch § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 sowie Satz 4 Halbsatz 1 entsprechend.
§ 43
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Wird in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung jeweils einfach. 3In den Fällen der § 42 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ergibt sich die Zeugnisnote aus den gleichgewichteten Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. 2Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nichtbestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Wirtschaftsschule gewertet werden kann.
(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im fünften Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
(4) Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach § 39 zu verfahren.
§ 44
Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden.
(2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.
(3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben wirken Lehrkräfte der staatlich genehmigten Ersatzschule mit.
(4) 1In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der staatlich genehmigten Ersatzschule als Mitglied, nicht aber als vorsitzendes Mitglied berufen werden, soweit sie eine für Wirtschaftsschulen geeignete Lehramtsbefähigung besitzt oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist. 2Sie soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.
(5) Entscheidungen nach Abs. 2 und 4 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Abschnitt 3 Ergänzungsprüfungen

§ 45
Ergänzungsprüfungen
(1) 1Ergänzungsprüfungen in den Fächern Übungsunternehmen oder Mathematik können von Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen oder von anderen Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig mit der Abschlussprüfung oder auch nachträglich abgelegt werden, wenn sie für den in Aussicht genommenen Berufsweg oder Bildungsgang erforderlich sind. 2Die Prüfungen werden im Rahmen der Abschlussprüfung durchgeführt.
(2) 1Die Zulassung ist bis spätestens 1. März zu beantragen. 2Eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber vorbereitet hat und gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses sind beizufügen. 3Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) 1Die Ergänzungsprüfungen werden schriftlich vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus dem vorsitzenden Mitglied und je zwei Berichterstattenden für jedes Prüfungsfach besteht. 2Die Bewerberinnen und Bewerber können zusätzlich in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 3Im Übrigen gelten die §§ 40 bis 44.
(4) 1Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erzielt wurde. 2Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt.

Sechster Teil Schlussvorschriften

§ 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
München, den 30. Dezember 2009
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 11)
Stundentafel für die vierstufige Wirtschaftsschule mit Vorklasse
Jahrgangsstufe
Vorklasse
7
8
9
10
Gesamt
Jahrgangsstufen 7 – 10
Religionslehre1
2
2
2
2
2
8
Deutsch
6
5
4
4
4
17
Englisch
5
5
4
4
4
17
Mathematik
6
4
4
4
42
16
Geschichte/Politik und Gesellschaft
2
2
2
2
2
8
Mensch, Umwelt, Technik
2
23
33
5
Musisch-ästhetische Bildung
2
2
2
4
Ökonomische Bildung
2
63
73
13
Digitale Bildung
1
Sport
2 + 2
2 + 2
2 + 2
2 + 2
2 + 2
8 + 8
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle
6
6
12
Übungsunternehmen
44
8
Wirtschaftsgeographie
2
2
4
Gesamt
30 + 2
30 + 2
30 + 2
30 + 2
30 + 2
120 + 8

1 [Amtl. Anm.:] Im Fall des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik/Islamischer Unterricht
2 [Amtl. Anm.:] In Jahrgangsstufe 10 kann die Klasse ab dem Halbjahr entsprechend der Wahl des Abschlussprüfungsfaches geteilt werden. Dadurch ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Mathematik und Übungsunternehmen zu verschieben.
3 [Amtl. Anm.:] In den Jahrgangsstufen 7 und 8 ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Ökonomische Bildung/Digitale Bildung sowie Mensch, Umwelt, Technik zu verschieben.
4 [Amtl. Anm.:] Der Unterricht im Fach Übungsunternehmen muss mindestens eine Stunde Informationsverarbeitung enthalten.
Ergänzende Stundentafel in den bilingualen Zügen der vierstufigen Wirtschaftsschule
Jahrgangsstufe
8
9
10
Geschichte/Politik und Gesellschaft
2 + 0,51
2 + 1
2 + 1
Übungsunternehmen
0,51
22(4) + 1
22(4) + 1
Wirtschaftsgeographie
0,51
2 + 1
2 + 1

1 [Amtl. Anm.:] Vorbereitung für den bilingualen Sachfachunterricht im Umfang von 0,5 Jahreswochenstunden ab Schuljahr 2018/19.
2 [Amtl. Anm.:] Im Fach Übungsunternehmen werden zwei von vier Unterrichtsstunden in englischer Sprache unterrichtet.
Anlage 2 (zu § 11)
Stundentafel für die dreistufige Wirtschaftsschule
Jahrgangsstufe
8
9
10
Gesamt
Religionslehre
2
2
2
6
Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
6
Deutsch
4
4
4
12
Englisch
5
4
4
13
Mathematik
3
3
41
10
Geschichte/Politik und Gesellschaft
2
2
2
6
Mensch und Umwelt
2
2
Musisch-ästhetische Bildung
2
2
Sport
2 + 2
2 + 2
2 + 2
6 + 6
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle
6
6
6
18
Übungsunternehmen
42
41, 2
8
Wirtschaftsgeographie
2
2
Informationsverarbeitung
23
3
5
Gesamt 4
30 + 2
30 + 2
30 + 2
90 + 6
1 In Jahrgangsstufe 10 kann die Klasse ab dem Halbjahr entsprechend der Wahl des Abschlussprüfungsfaches geteilt werden. Dadurch ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Mathematik und Übungsunternehmen zu verschieben.
2 Der Unterricht im Fach Übungsunternehmen muss mindestens eine Stunde Informationsverarbeitung enthalten.
3 Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf das Fach Übungsunternehmen.
4Die Fächer Religionslehre und Ethik/Islamischer Unterricht können nur alternativ belegt werden.
Ergänzende Stundentafel in den bilingualen Zügen der dreistufigen Wirtschaftsschule
Jahrgangsstufe
8
9
10
Geschichte/Politik und Gesellschaft
2 + 0,51
+ 1
2 + 1
Übungsunternehmen
0,51
22(4) + 1
22(4) + 1
Wirtschaftsgeographie
0,51
2 + 1
1 Vorbereitung für den bilingualen Sachfachunterricht im Umfang von 0,5 Jahreswochenstunden ab Schuljahr 2018/19.
2 Im Fach Übungsunternehmen werden zwei von vier Unterrichtsstunden in englischer Sprache unterrichtet.
Anlage 3 (zu § 11)
Stundentafel für die zweistufige Wirtschaftsschule
Jahrgangsstufe
10
11
Gesamt
Religionslehre
1
1
2
Ethik/Islamischer Unterricht
1
1
2
Deutsch
4
4
8
Englisch
5
4
9
Mathematik
4
41
8
Politik und Gesellschaft
2
2
Sport
13
13
2
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle
9
10
19
Übungsunternehmen
42
41, 2
8
Informationsverarbeitung
2
2
4
Gesamt 4
32
30
62
1 In Jahrgangsstufe 11 kann die Klasse ab dem Halbjahr entsprechend der Wahl des Abschlussprüfungsfaches geteilt werden. Dadurch ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Mathematik und Übungsunternehmen zu verschieben.
2 Der Unterricht im Fach Übungsunternehmen muss mindestens eine Stunde Informationsverarbeitung enthalten.
3 Falls von der jeweiligen Schule gewünscht, kann der Sportunterricht auch in einem Schuljahr gebündelt werden
4Die Fächer Religionslehre und Ethik/Islamischer Unterricht können nur alternativ belegt werden.
Ergänzende Stundentafel in den bilingualen Zügen der zweistufigen Wirtschaftsschule
Jahrgangsstufe
10
11
Übungsunternehmen
21(4) + 1,5
21(4) + 1
1 Im Fach Übungsunternehmen werden zwei von vier Unterrichtsstunden in englischer Sprache unterrichtet.
Anlage 4 (zu § 11)
Stundentafel mit Lehrereinsatz für die vierstufige Wirtschaftsschule im Kooperationsmodell
Jahrgangsstufe
7
8
9
10
Gesamt
LK WS
LK MS
Religionslehre
2
2
2
2
8
8
Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
2
8
8
Deutsch
51
4
4
4
17
17
Englisch
5
5
4
4
18
18
Mathematik
41
3
4
42
15
15
Geschichte/ Politik und Gesellschaft
2
2
2
2
8
8
Mensch und Umwelt
2
2
4
4
Musisch-ästhetische Bildung
2
2
4
4
Sport
2 + 2
2 + 2
2 + 2
2 + 2
8 + 8
8 + 8
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle
2
6
6
6
20
20
Übungsunternehmen
43
42, 3
8
8
Wirtschaftsgeographie
2
2
4
4
Informationsverarbeitung
4
24
6
6
Gesamt 5
30 + 2
30 + 2
30 + 2
30 + 2
120 + 8
108
12 + 8
1 Einschließlich einer Stunde zur differenzierten Förderung der Schülerinnen und Schüler.
2 In Jahrgangsstufe 10 kann die Klasse ab dem Halbjahr entsprechend der Wahl des Abschlussprüfungsfaches geteilt werden. Dadurch ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Mathematik und Übungsunternehmen zu verschieben.
3 Der Unterricht im Fach Übungsunternehmen muss mindestens eine Stunde Informationsverarbeitung enthalten.
4 Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf das Fach Übungsunternehmen.
5Die Fächer Religionslehre und Ethik/Islamischer Unterricht können nur alternativ belegt werden.
Stundentafel mit Lehrereinsatz für die dreistufige Wirtschaftsschule im Kooperationsmodell
Jahrgangsstufe
8
9
10
Gesamt
LK WS
LK MS
Religionslehre
2
2
2
6
6
Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
6
6
Deutsch
4
4
4
12
12
Englisch
5
4
4
13
13
Mathematik
3
3
41
10
10
Geschichte/Politik und Gesellschft
2
2
2
6
6
Mensch und Umwelt
2
2
2
Musisch-ästhetische Bildung
2
2
2
Sport
2 + 2
2 + 2
2 + 2
6 + 6
6 + 6
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle
6
6
6
18
18
Übungsunternehmen
42
41, 2
8
8
Wirtschaftsgeographie
2
2
2
Informationsverarbeitung
23
3
5
5
Gesamt 4
30 + 2
30 + 2
30 + 2
90 + 6
82
8 + 6
1 In Jahrgangsstufe 10 kann die Klasse ab dem Halbjahr entsprechend der Wahl des Abschlussprüfungsfaches geteilt werden. Dadurch ist es möglich, eine Stunde eigenverantwortlich zwischen den Fächern Mathematik und Übungsunternehmen zu verschieben.
2 Der Unterricht im Fach Übungsunternehmen muss mindestens eine Stunde Informationsverarbeitung enthalten.
3 Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf das Fach Übungsunternehmen.
4Die Fächer Religionslehre und Ethik/Islamischer Unterricht können nur alternativ belegt werden.
Anlage 5
(aufgehoben)
Anlage 6
(aufgehoben)
Anlage 7
(aufgehoben)