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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 45
Ergänzungsprüfungen
(1) 1Ergänzungsprüfungen in den Fächern Übungsunternehmen oder Mathematik können von Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen oder von anderen Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig mit der Abschlussprüfung oder auch nachträglich abgelegt werden, wenn sie für den in Aussicht genommenen Berufsweg oder Bildungsgang erforderlich sind. 2Die Prüfungen werden im Rahmen der Abschlussprüfung durchgeführt.
(2) 1Die Zulassung ist bis spätestens 1. März zu beantragen. 2Eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber vorbereitet hat und gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses sind beizufügen. 3Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) 1Die Ergänzungsprüfungen werden schriftlich vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus dem vorsitzenden Mitglied und je zwei Berichterstattenden für jedes Prüfungsfach besteht. 2Die Bewerberinnen und Bewerber können zusätzlich in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 3Im Übrigen gelten die §§ 40 bis 44.
(4) 1Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erzielt wurde. 2Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt.