Inhalt

WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 24
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.