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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 28
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. 2Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil.