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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 14
Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen, fachliche Leistungstests
(1) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; in den Fächern Deutsch und Englisch sind Diktate zulässig. 3Die Bearbeitungszeit soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen. 4§ 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1In bis zu zweistündigen Fächern kann eine mündliche Leistung im Schuljahr auch durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden. 2Leistungen in einer Gruppenarbeit können als mündliche Leistungen gewertet werden.
(3) 1In den Fächern Übungsunternehmen, Informationsverarbeitung, Sport und Musisch-ästhetische Bildung sind praktische Leistungsnachweise zu erbringen; auf mündliche Leistungen kann verzichtet werden. 2Im Fach Informationsverarbeitung werden im Schuljahr mindestens zwei und im Fach Übungsunternehmen mindestens drei praktische Leistungsnachweise größeren Umfangs mit einer Bearbeitungszeit von in der Regel 60 Minuten an Stelle der schriftlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 und 4 gefordert; § 13 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Fachliche Leistungstests, die nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gemäß § 18 zählen sie wie mündliche Leistungen. 3An dem Tag an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten.
(5) 1An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. 2§ 13 Abs. 4 gilt für Stegreifaufgaben entsprechend.