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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 36
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) 1Die Abschlussprüfung darf zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 2Will die Schülerin oder der Schüler zu diesem Zweck die letzte Jahrgangsstufe wiederholen, darf dies grundsätzlich nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Regierung.