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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 16
Bewertung der Leistungen
(1) 1Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Beim deutschen Aufsatz muss dies geschehen. 3Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit soll die äußere Form mit berücksichtigt werden. 4Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen, im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen auch zu bewerten.
(2) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(3) 1Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder eine Schriftliche Hausarbeit nicht termingerecht abgegeben, wird die Note 6 erteilt. 2§ 37 Abs. 2 und § 39 gelten entsprechend.