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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 17
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, erhalten sie einen Nachtermin. 2Versäumen Schülerinnen und Schüler mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden Leistungsnachweise durch Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen vorliegen.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekanntzugeben.
(4) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.