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Text gilt ab: 25.10.1968

9.  

War die Bayer. Landessiedlung GmbH oder eine andere zur Mitwirkung bei der Eingliederung nach § 42 des Bundesvertriebenengesetzes zugelassene Organisation bei der Übergabe tätig, so können Bearbeitungsgebühren nach den Richtlinien des BML vom 26. Oktober 1954 (i. d. F. vom 15. Juli 1964) gewährt werden. Auf die ME vom 28. Juli 1958 Nr. 6611 a 1104 (LMBl. S. 116), wonach die Gebührenfestsetzung in voller Höhe auch bei der Übergabe einer Siedlerstelle von den Eltern auf Abkömmlinge zulässig ist, wird verwiesen. Eine Bearbeitungsgebühr kann nur gewährt werden, wenn ein entsprechender Antrag im Zeitpunkt der siedlungsbehördlichen Äußerung zur Darlehensübertragung bereits vorlag.