Inhalt

Text gilt ab: 25.10.1968

2.  

Die kreditverwaltenden Stellen erhalten vom Eintritt eines Schuldnerwechsels in der Regel durch Mitteilungen der Notare oder Grundbuchämter Kenntnis. Sie benachrichtigen davon die Regierungen und beantragen – soweit veranlasst – die Zustimmung zur Darlehensübertragung. Erfährt die Bayer. Landessiedlung GmbH von einem Schuldnerwechsel in Verfahrensfällen, bei denen gleichzeitig über die Ausübung eines Wiederkaufs- bzw. Ankaufsrechts zu befinden ist, so hat sie unverzüglich die Regierung unter Darstellung der auf Grund bisherigen Betreuung oder sonst bekanntgewordener Verhältnisse mit einem Vorschlag zu berichten.
Die Zuleitung eines Abdrucks dieser Mitteilung an die übrigen beteiligten Stellen ist zweckmäßig.