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Text gilt ab: 25.10.1968

7.  

Bei Übergabe/Veräußerung einer mit Siedlungsmitteln geförderten Siedlerstelle an andere als in diesen Richtlinien genannte Personen scheidet eine Übertragung der Siedlungskredite nach dieser Vorschrift aus. In diesen Fällen kann über eine zwischen den Vertragsteilen vereinbarte Darlehensübertragung nur in einem gesonderten Antragsverfahren entschieden werden.
Wechselt ein Darlehensnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, das Objekt seiner Eingliederung, so ist, wenn das neue Vorhaben in einem anderen Regierungsbezirk liegt, die dortige Regierung für die Belassung der Darlehen zuständig. Die bisher zuständige Regierung äußert sich zum Bewirtschaftungserfolg und zur weiteren Kreditwürdigkeit des Siedlers. Das gleiche gilt, wenn ein bereits Geförderter im Interesse der Verbesserung seiner Existenzgrundlage unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde auf eine andere Siedlerstelle umgesetzt wird.