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Text gilt ab: 25.10.1968

6.  

Soweit die Darlehensübernehmer oder Erben die Voraussetzungen nach §§ 35 und 36 BVFG erfüllen, erteilen die Regierungen bei Abgabe der Zustimmung zur Schuldübernahme gleichzeitig auch die Bescheinigungen nach § 37 und § 64 BVFG.