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Text gilt ab: 25.10.1968

4.  

Bei Prüfung des Schuldnerwechsels kann die Regierung an Hand des Übergabevertrages oder der nach Erbfolge eingetretenen Verhältnisse meist schon nach Aktenlage entscheiden, wenn keine Bedenken insbesondere wegen der weiteren ordnungsgemäßen Nutzung der Stelle oder aus der Sicht der künftigen Darlehenssicherheit o. ä. bestehen. Bestehen derartige Bedenken, so sind zusätzliche Erhebungen (z.B. Vorladung der Vertragsparteien, Ortsbesichtigung usw.) durchzuführen, wobei auch das Landwirtschaftsamt oder örtliche Stellen um Auskünfte ersucht werden können. Im Interesse einer weiteren ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Stelle kann dabei geboten sein, die Zustimmung zur Darlehensübertragung von der Erfüllung bestimmter Auflagen oder aber auch von der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zugunsten eines Hofnachfolgers abhängig zu machen.
Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu richten, dass der Generationswechsel nicht zum Anlass genommen wird, Grundstücke, die für die künftige Bewirtschaftung der Siedlerstelle benötigt werden oder wegen ihres Wertes für die Sicherung der Darlehen von Bedeutung sind, zur Abfindung oder im Wege der Erbteilung an Abkömmlinge oder andere Personen abzugeben.