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Text gilt ab: 25.10.1968

1.  

Beim Eintritt eines Schuldnerwechsels obliegt die Abgabe der siedlungsbehördlichen Stellungnahme (Zustimmung bzw. Ablehnung der Darlehensübertragung) gegenüber den kreditverwaltenden Stellen (Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bzw. Bayer. Staatsschuldenverwaltung) der Regierung – Sachgebiet Agrarstruktur und Siedlung. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzierungshilfen vom Staatsministerium bewilligt wurden, es sei denn, dass in Verbindung mit dem Schuldnerwechsel vom Übernehmer ein zusätzliches Darlehen beantragt wird, dessen Bewilligung in die Zuständigkeit des Staatsministeriums fällt. In diesen Fällen gibt das Staatsministerium auch die zum Schuldnerwechsel erforderlichen Erklärungen ab.