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Text gilt ab: 25.10.1968

3.  

Der Generationswechsel kann dazu führen, dass die mit Siedlungskrediten geförderten Objekte auf Personen übergehen, die nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der übernommenen Darlehen besitzen. Da die vorangegangenen Bewilligungen dem Ziele dienten, Familienexistenzen zu begründen oder zu sichern, kann es der Grundsatz der Kontinuität der Förderungsmaßnahme erfordern, dass die langfristigen Darlehen auch Personen belassen bzw. übertragen werden, die – obwohl sie in persönlicher Hinsicht nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung der Darlehen besitzen – als Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte herkömmlicherweise für eine Übernahme des Objektes in Frage kommen. Daneben kann in Ausnahmefällen eine Darlehensübertragung auch vertreten werden, wenn die Siedlerstelle an nichtverwandte oder nichtverschwägerte Personen übergeht, wenn diese mehrjährig im Betrieb mitgearbeitet haben und wenn mit der Übergabe die Altersversorgung der bisherigen Darlehensnehmer gesichert wird.
Die fachliche Eignung zur ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebes muss bei Vollbauernstellen stets gegeben sein.
Bei Schuldnerwechsel in Pachtfällen ist besonders auf das Fortbestehen der Wertsicherheit der Darlehen zu achten. Im Einzelfall kann es erforderlich werden, auf der weiteren Mithaftung des bisherigen Darlehensschuldners zu bestehen.
Bei Nebenerwerbsstellen, deren Förderungsziel in der Schaffung eines Familienheimes liegt, entfällt naturgemäß eine „Eignungsprüfung“. Eine Darlehensübertragung an Zugehörige des oben umrissenen Personenkreises setzt jedoch voraus, dass der Übernehmer die Stelle dauernd selbst bewohnt. Hat der Stellennachfolger ein Einkommen, das eine Förderung nach den Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaues ausschließen würde, so ist die Zustimmung zur Darlehensübertragung mit einer angemessenen Anhebung der Leistungssätze zu verbinden.