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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 70
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Stimmkreisausschüsse und stellt das endgültige Ergebnis nach Wahlkreisen zusammen.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt und stellt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis für jeden Wahlkreis und für das gesamte Staatsgebiet fest. 2Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und der Stimmkreisausschüsse rechnerisch zu berichtigen. 3Für jeden Wahlkreis sind einzeln festzustellen:
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der wählenden Personen,
3.
die Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen,
4.
die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen entfallenen gültigen Erst- und Zweitstimmen,
5.
die Wahlvorschläge, die nach Art. 42 Abs. 4 LWG
a)
an der Sitzeverteilung teilnehmen,
b)
bei der Sitzeverteilung unberücksichtigt bleiben,
6.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallen,
7.
die Zahlen der für die einzelnen Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
8.
welche Stimmkreisbewerber nach Art. 43 LWG gewählt sind,
9.
die Gesamtzahlen der für die einzelnen sich bewerbenden Personen abgegebenen gültigen Erst- und Zweitstimmen,
10.
welche Listenbewerber bei der Sitzeverteilung nach Art. 45 LWG gewählt sind,
11.
die Reihenfolge der Listennachfolger nach Art. 46 LWG.
(3) Die nach Art. 42 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 LWG erforderlichen Entscheidungen durch das Los trifft der Landeswahlausschuss.
(4) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 genannten Angaben bekannt.