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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 57
Zählen der Erst- und Zweitstimmen bei der Landtagswahl
(1) Nachdem alle Stimmzettel der Wahlurne entnommen wurden, entfalten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel und bilden für die kleinen und die großen Stimmzettel jeweils gesondert folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Wahlkreisvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
2.
ungekennzeichnete Stimmzettel,
3.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist und legt sie, getrennt nach kleinen und großen Stimmzetteln, auf je einen gesonderten Stapel.
(3) 1Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmen auf den kleinen und den großen Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. 2Den Grund für die Ungültigkeit bzw. Gültigkeit und den Beschluss, für welche Wahlkreisliste oder sich bewerbende Person eine Stimme für gültig erklärt wurde, vermerkt der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses. 3Die Stimmzettel sind daraufhin getrennt nach kleinen und großen Stimmzetteln zu den Stapeln nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.
(4) 1Zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander die Zahl der Stimmen für jeden Stimmkreisbewerber, zwei weitere Beisitzer die Gesamtzahl der für jede Wahlkreisliste abgegebenen Stimmen. 2Außerdem sind die Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen zu ermitteln.
(5) 1Der Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen mit den nach § 56 festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke für die kleinen und großen Stimmzettel. 2Abweichungen sind sofort aufzuklären.