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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 55
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich der Anordnung nach Art. 6 Nr. 5 LWG das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und festzustellen.