Inhalt

LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 66
Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde
(1) 1Die Gemeinde übersendet dem Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg die von ihr geprüften und falls erforderlich vervollständigten Wahlniederschriften samt Anlagen mit einer Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke. 2Eine Zusammenstellung entfällt für Gemeinden, die nur aus einem Stimmbezirk bestehen.
(2) Beim Volksentscheid übersendet die Gemeinde die Unterlagen dem Abstimmungsleiter.