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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 68
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) 1Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Werden gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs Bedenken erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) 1Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, die Anlass zu Bedenken geben, nach Art. 40 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 LWG. 2Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 3Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen und wieder zu verschließen.
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis nach den allgemeinen Vorschriften fest.
(4) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen. 2Für den Volksentscheid wird das Muster vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt. 3§ 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 4Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand entsprechend § 57 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 besonders beschlossen hat, die Wahlbriefe, die er zurückgewiesen hat und die Wahlscheine, über die er beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, sowie die Zähllisten beizufügen.
(5) Der Briefwahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die den Briefwahlvorstand gebildet hat, zu übergeben; §§ 66 und 67 gelten entsprechend.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl wird von der Gemeinde in die Meldung an den Stimmkreisleiter (§ 58), beim Volksentscheid an den Abstimmungsleiter oder den Landeswahlleiter (§ 62), und in die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses (§ 66) übernommen.
(7) 1Stellt der Landeswahlleiter fest, dass in der Bundesrepublik Deutschland die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde (§ 53 Abs. 1) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne Störung spätestens am Tag der Abstimmung bis 18 Uhr eingegangen wären. 2Dabei gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Abstimmung als rechtzeitig eingegangen. 3Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, feststellt, dass die nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. 4Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, welchem Briefwahlvorstand des Stimmkreises, beim Volksentscheid des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Stimmkreis, beim Volksentscheid im Landkreis oder in der kreisfreien Gemeinde, unterschritten, bestimmt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Stimmkreises, beim Volksentscheid des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde, über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. 5Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.