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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 67
Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
1.
bei der Landtagswahl die nach Stimmkreisbewerbern und Wahlkreislisten geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
2.
bei einem Volksentscheid über nur einen Gesetzentwurf die nach Ja- und Nein-Stimmen geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3.
bei einem Volksentscheid nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG die Stimmzettel,
4.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) 1Die Gemeinde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist. 2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) 1Die Gemeinde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid dem Abstimmungsleiter, vorzulegen. 2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.