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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 56
Zählen der Stimmberechtigten und der Abstimmenden
(1) 1Die Zahl der Stimmberechtigten ist anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen. 2Die Zahl der Abstimmenden ist bei der Landtagswahl anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen, beim Volksentscheid anhand der Zahl der eingenommenen Stimmzettel festzustellen.
(2) Bei der Landtagswahl ist die Zahl der wählenden Personen festzustellen, die
1.
beide Stimmzettel,
2.
nur den Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten (kleiner Stimmzettel),
3.
nur den Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (großer Stimmzettel)
abgegeben haben.