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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 59
Zählen der Zweitstimmen nach sich bewerbenden Personen bei der Landtagswahl
(1) In der Reihenfolge, in der die Wahlkreisvorschläge auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, ermittelt der Wahlvorstand die Zahl der für die einzelnen sich bewerbenden Personen aus den Wahlkreislisten abgegebenen Stimmen und die Zahl der Stimmen, die für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegeben worden sind.
(2) 1Zu diesem Zweck übergeben die Beisitzer, die die sortierten Stimmzettel in Verwahrung haben, die einzelnen Stapel nacheinander je zu einem Teil dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. 2Diese verlesen hierauf für jeden einzelnen Stimmzettel, welcher sich bewerbenden Person aus den Wahlkreislisten oder welcher Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen die wählende Person ihre Stimme gegeben hat. 3Je ein Mitglied des Wahlvorstands oder eine Hilfskraft streicht jede aufgerufene gültige Stimme in einer Zählliste ab.
(3) 1Je ein Beisitzer überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird. 2Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter bzw. dem Schriftführer und vom Listenführer unterzeichnet.