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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
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Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
(ZAPO-F II)
Vom 12. Dezember 1996
(GVBl. S. 562, 1997 S. 23)
BayRS 2038-3-4-8-10-K

Vollzitat nach RedR: Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer (ZAPO-F II) vom 12. Dezember 1996 (GVBl. S. 562, 1997 S. 23, BayRS 2038-3-4-8-10-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 23. November 2022 (GVBl. S. 685) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung:
§ 1
Zweck der Prüfung
1Die Zweite Lehramtsprüfung der Fachlehrer (Zweite Lehramtsprüfung) ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. 2Mit dem Bestehen der Zweiten Lehramtsprüfung wird die Qualifikation für das Amt des Fachlehrers nachgewiesen.
§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durchgeführt. 2Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium ein Prüfungshauptausschuß und bei den Regierungen je ein Prüfungsamt gebildet.
(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.
(3) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses, dessen Generalsekretär sowie beauftragte Beamte der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses haben Zutritt zu den Prüfungen. 2Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüfte und bewertete schriftliche Prüfung zu nehmen und an den Beratungen des Prüfungshauptausschusses sowie der prüfenden Personen (Prüfer) teilzunehmen. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Leiter der jeweils zuständigen Prüfungsämter haben ebenfalls Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen; sie sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.
(4) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(5) 1Nach Abschluß der Zweiten Lehramtsprüfung können die Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen sowie in die Gutachten gemäß § 19 verlangen. 2Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.
§ 3
Prüfungshauptausschuß
(1) 1Der Prüfungshauptausschuss setzt sich zusammen aus einem vorsitzenden Mitglied, zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Seminarleiter sowie einem Mitglied aus dem Kreis der Schulaufsichtsbeamten. 2Für jedes Mitglied des Prüfungshauptausschusses wird eine weitere Person zur Stellvertretung (Stellvertreter) bestellt.
(2) 1Die Mitglieder des Prüfungshauptausschusses und ihre Stellvertreter müssen Beamte sein. 2Sie werden vom Staatsministerium in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(3) 1Der Prüfungshauptausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Beratung und Abstimmung sind geheim. 4Die Leiter der Prüfungsämter und im Bedarfsfall qualifizierte Fachlehrer können zu den Sitzungen des Prüfungshauptausschusses zugezogen werden; sie haben in diesem Fall beratende Stimme. 5Über jede Sitzung des Prüfungshauptausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Dem Prüfungshauptausschuß obliegt es
1.
die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung zu bestimmen,
2.
über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden,
3.
im Rahmen der Prüfungsordnung über grundsätzliche Fragen des Prüfungsverfahrens zu entscheiden.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses hat für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu sorgen und insbesondere
1.
die Termine der Prüfungen zu bestimmen,
2.
Vorschläge für die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung einzuholen,
3.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
4.
an Stelle des Prüfungshauptausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hiervon hat er dem Prüfungshauptausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben,
5.
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.
§ 4
Prüfungsämter, Prüfungskommissionen
(1) Für die Prüfungsämter handeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ihre Leiter.
(2) 1Die Regierungen bestimmen in der Regel für die Dauer von drei Jahren die Leiter der Prüfungsämter, die Schulaufsichtsbeamte der Regierung sein müssen; entsprechendes gilt für die Stellvertreter. 2Die Leiter der Prüfungsämter können zu ihrer Beratung in fachlichen Fragen zwei weitere Personen aus dem Kreise der Schulaufsichtsbeamten, Seminarleiter und Fachlehrer benennen.
(3) Die Leiter der Prüfungsämter haben
1.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
2.
über die Folgen des Unterschleifs, der Verhinderung, des Versäumnisses, der Unterbrechung und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,
3.
die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit und der schriftlichen Prüfung aus dem Kreis der Personen zu bestimmen, die zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen ernannt werden können,
4.
die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben und für die mündlichen Prüfungen zu bilden; die Leiter der Prüfungsämter können selbst Prüfungskommissionen angehören,
5.
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung zu entscheiden,
6.
Stichentscheide zu treffen oder durch einen von ihnen bestimmten Drittprüfer herbeizuführen,
7.
in allen sonstigen Angelegenheiten zu entscheiden, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.
(4) 1Die Prüfungskommissionen bestehen bei den Prüfungslehrproben aus drei, ansonsten aus zwei Personen aus dem Kreise der Schulaufsichtsbeamten, Seminarleiter und Fachlehrer. 2Bei der Auswahl der Mitglieder soll auf die von der betreffenden Prüfungskommission zu prüfenden Fächer besondere Rücksicht genommen werden. 3Wird eine Prüfungslehrprobe oder werden beide Prüfungslehrproben an einer Realschule abgelegt, so soll der Schulleiter der Prüfungskommission angehören. 4Wird nur ein Teil einer Prüfungslehrprobe an einer Realschule abgelegt, ist der Schulleiter für den an seiner Schule abgelegten Teil der Prüfungslehrprobe beratendes Mitglied der Prüfungskommission.
§ 5
Notenskala und Notenbildung
(1) 1Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1) = eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(2) = eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
(3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
(6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
2Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.
(2) 1Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen oder Prüfungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. 2Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert
von 1,00 bis einschließlich 1,50 die Note sehr gut,
von 1,51 bis einschließlich 2,50 die Note gut,
von 2,51 bis einschließlich 3,50 die Note befriedigend,
von 3,51 bis einschließlich 4,50 die Note ausreichend,
von 4,51 bis einschließlich 5,50 die Note mangelhaft,
von über 5,50 die Note ungenügend.
(3) Die Gesamtnote für die Zweite Lehramtsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
von 1,00 bis einschließlich 1,50 mit Auszeichnung bestanden,
von 1,51 bis einschließlich 2,50 gut bestanden,
von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigend bestanden,
von 3,51 bis einschließlich 4,50 bestanden.
§ 6
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO)*) über Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß sind in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

*) [Amtl. Anm.:] § 35 APO lautet:
„§ 35 Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer ein nicht zugelassenes Hilfsmittel bei sich führt, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.“
§ 7
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal und nur im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung wiederholt werden; die Wiederholung setzt die erneute Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten voraus. 2Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. 3Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres bzw. der nach Satz 2 genehmigten Frist abgelegt, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden.
(2) 1Eine bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses nur im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3An Stelle eines Zeugnisses tritt zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gelten soll. 4Wird diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. 5Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so ist gleichzeitig das Zeugnis über die erste Prüfung zurückzugeben. 6Die Wiederholung der Zweiten Lehramtsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluß. 7Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
(3) 1Die Prüfung ist sowohl im Fall des Absatzes 1 wie auch des Absatzes 2 im gesamten Umfang zu wiederholen. 2Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag, welcher mit der Meldung zur Prüfung zu stellen ist, anzurechnen. 3Bei Prüfungen nach Absatz 2 werden die Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz aus der ersten Prüfung unverändert übernommen.
(4) 1Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2Der Verzicht muß dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3Die Wiederholungsprüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
§ 8
Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung
(1) Können Prüfungsteilnehmer aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so haben sie die nicht abgelegten Prüfungsteile innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Das Prüfungsamt kann festlegen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) 1Versäumen Prüfungsteilnehmer einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2Das gleiche gilt, wenn die schriftliche Prüfung nicht abgegeben oder der Termin für die Einholung des Themas der schriftlichen Hausarbeit oder der Ablieferung der schriftlichen Hausarbeit ohne genügende Entschuldigung versäumt wird.
(4) 1Ist aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zuzumuten, so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. 2Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) 1Haben sich Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, daß sie ihre Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnten. 2Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen. 3Die Geltendmachung solcher Gründe ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluß der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(6) 1Scheiden Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nach der Ablegung der schriftliche Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Sind die Gründe nicht zu vertreten, so sind im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.
(7) 1Scheiden Prüfungsteilnehmer vor der Ablegung der schriftliche Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet. 2Ist der Vorbereitungsdienst für eine Dauer von mehr als drei Jahren unterbrochen worden, setzt die Anrechnung bereits abgelegter Prüfungsteile einen entsprechenden Antrag der betroffenen Prüfungsteilnehmer und die Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungshauptausschusses voraus. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
§ 9
Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung
(1) 1Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
2Die Regelungen über den Ausschluß von der Prüfung wegen Unterschleifs gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 APO bleiben unberührt.
(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 8 Abs. 3 Satz 1, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten § 8 Abs. 1, 2, 6 und 7 entsprechend.
§ 10
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1) 1Prüfungsteilnehmer können beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) 1Entsprechen die Einwendungen nicht dem Absatz 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2Im übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Auf Grund der Stellungnahmen der Prüfer entscheidet das Prüfungsamt über die Einwendungen.
(3) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann das zuständige Prüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. 2Erstreckt sich ein Verfahrensmangel auf die Bereiche mehrerer Prüfungsämter, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses.
(4) 1Ein Antrag nach Absatz 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2Der Antrag ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Teil des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, seit mehr als einem Monat abgeschlossen ist.
(5) Sechs Monate nach Ausstellung des Zeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung dürfen auch von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 3 nicht mehr getroffen werden.
(6) Durch Anträge im Sinn der Absätze 1, 3 oder 4 wird die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt.
§ 11
Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung
(1) Die Zweite Lehramtsprüfung findet einmal im Jahr statt.
(2) 1Die Zweite Lehramtsprüfung wird vom Staatsministerium mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf den Personenkreis, der an der Prüfung teilzunehmen hat, den Termin der schriftlichen Prüfung, den Zeitraum der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§ 7 Abs. 2) und die Erweiterungsprüfung (§ 23) bekannt gemacht. 2Die Meldefristen für die Prüfung zur Notenverbesserung und die Erweiterungsprüfung sind ebenfalls bekanntzumachen.
(3) 1Den Prüfungsteilnehmern werden die jeweiligen Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt jeweils spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekanntgegeben. 2In gleicher Weise muß hinsichtlich des Termins für die schriftlichen Prüfung verfahren werden, soweit dieser nicht schon in der Ausschreibung gemäß Absatz 2 festgelegt ist. 3Muß der Termin einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muß der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekanntgegeben werden.
(4) Die Termine für die Prüfungslehrproben werden den Prüfungsteilnehmern von den Leitern der jeweiligen Prüfungsämter oder ihren Beauftragten frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekanntgegeben.
(5) Nachtermine können unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrunds kurzfristig angesetzt werden.
§ 12
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Zweiten Lehramtsprüfung sind die Bewerber zugelassen,
1.
für die die Prüfung nach § 11 Abs. 2 ausgeschrieben wurde,
2.
die auf Grund einer Verlängerung oder Verkürzung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
3.
die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 7 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.
(2) Auf Antrag kann zur Zweiten Lehramtsprüfung zugelassen werden, wer sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 7 Abs. 2) unterziehen will.
(3) 1Die Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz 2 ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Antrag mit den geforderten Nachweisen nicht fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt eingeht. 2Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
§ 13
Einteilung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit, einer schriftlichen Prüfung, zwei Prüfungslehrproben und zwei mündlichen Prüfungen; bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote werden auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst berücksichtigt.
§ 14
Schriftliche Hausarbeit
(1) 1Alle Prüfungsteilnehmer haben aus dem Gebiet Pädagogik (§ 18 Abs. 1) oder dem Gebiet Didaktik und Methodik der unterrichteten Fächer (§ 18 Abs. 2) selbständig eine schriftliche Hausarbeit zu fertigen. 2Sie soll sich an die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Fachlehrer anschließen; die Prüfungsteilnehmer sollen dabei eigene Erfahrungen verwerten.
(2) Das Thema für die schriftliche Hausarbeit ist vom Prüfungsteilnehmer frühestens im achten und spätestens im dreizehnten Ausbildungsmonat einzuholen; von Prüfungsteilnehmern selbst gewählte Themen bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Seminarleiters.
(3) 1Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von fünf Monaten ab Vergabe in zwei Exemplaren beim zuständigen Seminarleiter abzuliefern. 2Auf Antrag können die Seminarleiter im Einzelfall eine Nachfrist bis zu einem Monat bewilligen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. 3In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt eine weitere Verlängerung der Frist genehmigen.
(4) Der Umfang der Hausarbeit soll in der Regel 25 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.
(5) Am Schluß der schriftlichen Hausarbeit ist zu versichern, daß sie in allen Teilen selbständig gefertigt, dabei keine anderen als die in der schriftlichen Hausarbeit angegebenen Hilfsmittel benutzt und sie nicht schon anderweitig als Prüfungsarbeit eingereicht wurde.
(6) 1Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) beurteilt. 2Erstprüfer ist der Seminarleiter, der das Thema erteilt hat oder mit dessen Einverständnis das Thema gewählt worden ist; im Fall der Verhinderung bestimmt das Prüfungsamt einen anderen Prüfer. 3Der Zweitprüfer wird vom Prüfungsamt bestimmt. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Prüfungsamt oder ein von ihm bestimmter Prüfer in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
(7) Eine anderweitige Verwendung der schriftlichen Hausarbeit ist den Prüfungsteilnehmern vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses nicht gestattet.
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufgabe aus den Bereichen Erziehung und Unterricht einschließlich der fachbezogenen Praxisfelder zu bearbeiten. 2Die Aufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.
(2) Der Prüfungshauptausschuss stellt drei auf den Fachunterricht bezogene Aufgaben zur Wahl, die von konkreten Situationen in einer Klasse, Gruppe, Jahrgangsstufe oder Schule ausgehen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(4) 1Jeder Prüfungsteilnehmer darf nur eine Aufgabe bearbeiten. 2Werden mehrere Aufgaben bearbeitet und ist nicht erkennbar, welche als bearbeitet gelten soll, so wird die schriftliche Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
(5) 1Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) unter Verwendung der in § 5 Abs. 1 festgelegten Noten bewertet. 2Grobe Verstöße gegen die sprachliche und die äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken. 3Die wesentlichen Gründe für die Bewertung werden in einer Bemerkung niedergelegt. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Leiter des Prüfungsamts oder ein von im bestimmter Drittprüfer in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
(6) Im Übrigen gelten §§ 17 bis 20 , 21 Abs. 3 APO entsprechend.
§ 16
Prüfungslehrproben
(1) 1Die Prüfungslehrproben umfassen grundsätzlich insgesamt vier Unterrichtsstunden und verteilen sich auf zwei Schultage. 2Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Bei Fächerverbindungen mit zwei Fächern entfallen auf jedes der beiden Fächer zwei Unterrichtsstunden. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers kann die Dauer der Lehrprobe im einzelnen Fach bis zu drei Unterrichtsstunden betragen; der Prüfungsteilnehmer muss dies dem zuständigen staatlichen Schulamt spätestens vor dem letzten Unterrichtstag vor dem Termin der Lehrprobe unter Angabe der vorgesehenen Dauer der Lehrprobe schriftlich erklärt haben. In diesem Fall muss die Dauer der Lehrprobe außerdem aus der Lehrskizze gemäß Abs. 4 ersichtlich sein.
2.
Bei der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik sind die Fächer Werken und Technisches Zeichnen in einer zweistündigen Lehrprobe zusammenzufassen. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers kann die Dauer der Lehrprobe bis zu drei Unterrichtsstunden, davon zwei Unterrichtsstunden im Fach Werken, betragen; im Übrigen gelten Nr. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers ist außerdem im Fach Kommunikationstechnik oder im Fach Kunsterziehung eine zweistündige Lehrprobe zu halten. Der Prüfungsteilnehmer teilt seine Wahl spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien dem Prüfungsamt schriftlich mit. Wird die Wahl nicht rechtzeitig getroffen, trifft der Leiter des Prüfungsamts die Wahl. Nr. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Die Lehrproben sind an der Schule abzulegen, an welcher der Prüfungsteilnehmer als Fachlehreranwärter zur selbständigen Unterrichtserteilung eingesetzt ist (Einsatzschule). 2Sie sollen in Klassen stattfinden, die der Prüfungsteilnehmer aus seinem eigenverantwortlich erteilten Unterricht kennt. 3Die Prüfungsteilnehmer müssen die Möglichkeit haben, jeweils in einer der ihrer Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunden des betreffenden Fachs anwesend zu sein.
(3) 1Die Themen der Prüfungslehrproben dürfen in der betreffenden Klasse noch nicht behandelt sein. 2Die Prüfungsteilnehmer haben sie dem für die Klasse zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Stoffgebiet des lehrplanmäßigen Unterrichts zu entnehmen. 3Das Stoffgebiet ist jeweils so einzugrenzen, daß es in der für die Prüfungslehrproben zur Verfügung stehenden Zeit abgeschlossen werden kann.
(4) 1Vor Beginn jeder Prüfungslehrprobe haben die Prüfungsteilnehmer dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission für jedes Fach eine ohne fremde Hilfe gefertigte Lehrskizze in vierfacher Fertigung auszuhändigen, aus welcher die Lehrinhalte und der methodische Aufbau der Lehrprobe hervorgehen. 2Der Lehrskizze ist eine Erklärung beizufügen, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und daß der Unterrichtsstoff in der Klasse noch nicht behandelt war. 3Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, sich nach der Lehrprobe zu deren Verlauf zu äußern. 4Die Prüfungskommission kann auch von sich aus Fragen an den Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die Lehrprobe stellen.
(5) 1Für jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag eine Note festzusetzen. 2Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder Lehrprobe erfolgt durch die drei Mitglieder der Prüfungskommission. 3Bei abweichender Bewertung sollen die Mitglieder der Prüfungskommission eine Einigung über die Benotung versuchen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 5 Abs. 1, die sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 aus den jeweiligen Bewertungen aller Mitglieder der Prüfungskommission ergibt. 5Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung bekanntgegeben.
(6) 1Die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben ist nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zu bilden. 2Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 haben dabei die Lehrproben in beiden Fächern gleiches Gewicht. 3Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 haben
die zusammengefasste Lehrprobe in den Fächern Werken und Technisches Zeichnen sowie
die nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im Fach Kunsterziehung oder im Fach Kommunikationstechnik abgelegte Lehrprobe
gleiches Gewicht.
§ 17
Mündliche Prüfungen
(1) 1Gegenstand der zwei mündlichen Prüfungen, die in der Regel nach Abschluß der Prüfungslehrproben stattfinden, ist die Didaktik und Methodik der unterrichteten Fächer (§ 18 Abs. 2). 2Bei Fächerverbindungen mit zwei Fächern wird jedes Fach gesondert geprüft; bei der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik werden die Fächer Werken und Technisches Zeichnen und die Fächer Kunsterziehung und Kommunikationstechnik jeweils in einer Prüfung zusammengefasst. 3Die für die Tätigkeit der Fachlehrer einschlägigen Inhalte des Schulrechts und der Schulkunde sind in die mündlichen Prüfungen einzubeziehen. 4Jede Prüfung dauert etwa 30 Minuten.
(2) 1Die Prüfungsteilnehmer sind einzeln zu prüfen. 2Die Aufteilung der Prüfungszeit auf die beiden Prüfer liegt in deren Ermessen. 3Beide Prüfer müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein.
(3) 1Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide Prüfer. 2§ 16 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zu bilden.
§ 18
Prüfungsstoff
(1) Der Prüfungsstoff für die schriftliche Hausarbeit in Pädagogik (§ 14) umfaßt
Grundlagen, Ziele, Möglichkeiten und Grenzen der Erziehung,
Erziehungsformen und Erziehungsstile,
Grundfragen der pädagogischen Psychologie.
(2) Der Prüfungsstoff für die Prüfungen in Didaktik und Methodik der unterrichteten Fächer (§§ 14 und 17) umfaßt
die allgemeinen Grundsätze des Lehrens und Lernens,
die Kenntnis facheigener Unterrichtsverfahren.
§ 19
Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz
(1) 1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellen die Seminarleiter Gutachten, in denen
1.
die Unterrichtskompetenz,
2.
die erzieherische Kompetenz und
3.
die Handlungs- und Sachkompetenz
eines jeden Bewerbers unter Verwendung der Notenstufen des § 5 Abs. 1 bewertet werden. 2In die Bewertung der erzieherischen Kompetenz sind Tätigkeiten (z.B. Projekte, Schülerausstellungen, Mitwirkung bei Schullandheimaufenthalten) einzubeziehen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. 3Bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz ist die Mitwirkung bei Prozessen der Inneren Schulentwicklung zu berücksichtigen. 4Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Leiter der Einsatzschulen teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrer den Seminarleitern schriftlich mit, die sie bei der Abfassung der Gutachten berücksichtigen.
(3) 1Aus den nach Absatz 1 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gebildet. 2Dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach.
§ 20
Bildung der Gesamtprüfungsnote
1Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtprüfungsnote zusammengefaßt. 2Diese wird gebildet aus
1.
der Note der schriftlichen Hausarbeit,
2.
der Note der schriftlichen Prüfung,
3.
der Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben,
4.
der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen,
5.
der nach § 19 Abs. 3 ermittelten Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz.
3Dabei werden die Note der schriftlichen Hausarbeit einfach, die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben fünffach, die nach § 19 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz dreifach und die Noten für die übrigen Leistungen je zweifach gewichtet; der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist dreizehn. 4Im Fall des § 7 Abs. 1 geht nur die für den ergänzenden Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz in die Ermittlung der Gesamtnote ein.
§ 21
Nichtbestehen der Prüfung
(1) 1Die Zweite Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist,
2.
die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben schlechter als „ausreichend“ ist,
3.
die Durchschnittsnote aus den Noten der schriftlichen Hausarbeit, der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist oder
4.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nr. 3 zählen die drei Noten je einfach.
(2) Prüfungsteilnehmer, bei denen feststeht, daß die Zweite Lehramtsprüfung nicht bestanden ist, sind von weiteren Prüfungsteilen ausgeschlossen.
§ 22
Zeugnis, Platzziffer
(1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Leiter des Prüfungsamts unterschrieben wird. 2Es enthält die Einzelnoten und die Gesamtprüfungsnote.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(3) 1Für diejenigen Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses – getrennt nach den Fächerverbindungen – Platzziffern festzusetzen. 2Bei gleichen Notensummen führt das bessere Ergebnis in den Prüfungslehrproben zur niedrigeren Platzziffer. 3Bei Erteilung der gleichen Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erhält der nächstbeste Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(4) 1Über ihre Platzziffer erhalten die Prüfungsteilnehmer eine besondere Bescheinigung. 2Darin wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich in der betreffenden Fächerverbindung der Prüfung unterzogen, wie viele diese bestanden und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. 3Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(5) Das Prüfungsamt kann den Prüfungsteilnehmern noch vor der Erteilung der Prüfungszeugnisse vorläufige Bescheinigungen über das Bestehen der Prüfung ausstellen.
(6) Die Prüfung ist mit Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.
§ 23
Erweiterungsprüfung
(1) 1Durch Ablegung einer im Rahmen der Zweiten Lehramtsprüfung durchgeführten Erweiterungsprüfung kann die Lehrbefähigung auf ein weiteres Fach erstreckt werden, das vom Staatsministerium gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F I) als Erweiterungsfach zugelassen wurde. 2Die Erweiterungsprüfung ist zusammen mit der Zweiten Lehramtsprüfung abzulegen.
(2) 1Die Meldung zur Erweiterungsprüfung ist an das Prüfungsamt zu richten. 2Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Schule, an der der Bewerber tätig ist. 3Für nicht im Schuldienst tätige Bewerber bestimmt sich die Zuständigkeit nach ihrem Wohnsitz.
(3) 1Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung ist von der Vorlage folgender Unterlagen abhängig:
1.
dem Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung im gewählten Fach; dabei ist von den Anforderungen auszugehen, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften im betreffenden Fach für den Erwerb der Qualifikation für das Amt des Fachlehrers erfüllt sein müssen;
2.
dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme während eines Jahres an den für das betreffende Fach abgehaltenen Seminarveranstaltungen.
2Eine Zulassung zur Erweiterungsprüfung ist ausgeschlossen, soweit das Fach bereits Gegenstand der Hauptprüfung des Bewerbers ist oder war.
(4) Die Erweiterungsprüfung umfaßt je Fach
1.
eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde;
2.
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer über die Methodik des gewählten Fachs.
(5) 1Vor der Festsetzung des ersten Prüfungstermins im Erweiterungsfach kann durch schriftliche Erklärung auf die Teilnahme an der Prüfung verzichtet werden. 2In diesem Fall gilt sie als nicht abgelegt.
§ 24
Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach
(1) 1Das Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach wird in einer Note zusammengefaßt. 2Zur Berechnung der Gesamtnote im Erweiterungsfach werden die Einzelleistungen wie folgt gewichtet:
1.
Lehrprobe zweifach,
2.
mündliche Prüfung einfach.
3Der Teiler ist drei.
(2) Die Erweiterungsprüfung ist nicht bestanden, wenn in der Prüfungslehrprobe oder in der Gesamtnote eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde oder die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 6) oder Unterbrechung (§ 8 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
(3) Die bestandene Erweiterungsprüfung verleiht erst dann eine Lehrbefähigung, wenn auch die Zweite Lehramtsprüfung mit Erfolg abgelegt ist.
(4) 1Über die Erweiterungsprüfung wird vom Prüfungsamt ein eigenes Zeugnis ausgestellt. 2Eine Platzziffer wird nicht festgestellt.
(5) Für die Erweiterungsprüfung gelten im übrigen die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung entsprechend.
§ 25
Wiederholung der Erweiterungsprüfung
1Für die Wiederholung der Erweiterungsprüfung gilt § 7 entsprechend. 2Wurde die Zweite Lehramtsprüfung bestanden, die Prüfung im Erweiterungsfach jedoch nicht bestanden, so erfolgt die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes.
§ 25a
Zusammenfassendes Ergebnis
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Lehramtsprüfung und die Erweiterungsprüfung nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung bestanden haben, wird eine zusammenfassende Note gebildet. 2Dabei wird die Gesamtprüfungsnote der Zweiten Lehramtsprüfung gemäß § 20 vierfach und die Gesamtnote der Erweiterungsprüfung gemäß § 24 einfach gewertet.
(2) 1Für Prüfungsteilnehmer, die eine zusammenfassende Note erhalten haben, wird innerhalb der Gruppe, die durch die Fächerverbindung der Zweiten Lehramtsprüfung und das Erweiterungsfach bestimmt ist, auf Grund der zusammenfassenden Note eine Platzziffer festgesetzt; diese ist nicht die Platzziffer im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes. 2§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei gleichen Noten das bessere Ergebnis in den Prüfungslehrproben der Zweiten Lehramtsprüfung zur besseren Platzziffer führt.
(3) 1Prüfungsteilnehmer, für die eine zusammenfassende Note festgesetzt wurde, erhalten eine Bescheinigung, in der die Gesamtprüfungsnote der Zweiten Lehramtsprüfung gemäß § 20, die Gesamtnote der Erweiterungsprüfung gemäß § 24, die zusammenfassende Note gemäß Abs. 1 und die Platzziffer gemäß Abs. 2 angegeben werden. 2In der Bescheinigung wird ferner angegeben, für wie viele Teilnehmer dieser Gruppe eine Platzziffer nach Abs. 2 ermittelt wurde. 3Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben. 4§§ 22 und 24 bleiben unberührt.
§ 26
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
1Der Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft setzt für das Fachlehreramt den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus. 2Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F I) in der jeweils geltenden Fassung. 3Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann eine Ausnahme von der zulässigen Fächerverbindung und/oder der erforderlichen Vorbildung zulassen, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
§ 27
Vorbereitungsdienst
(1) Neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen muss der Bewerber die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzen.
(2) 1Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird der Bewerber zum Beamten auf Widerruf ernannt. 2Er führt die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärter“.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; ist die Ernennungsbehörde eine dem Staatsministerium nachgeordnete Behörde, so ist dessen Zustimmung einzuholen.
§ 28
Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes
(1) Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Fachlehreranwärter fachlich, methodisch und pädagogisch so weit gefördert werden, dass sie am Ende des Vorbereitungsdienstes zu selbstständiger Lehr- und Erziehungstätigkeit in ihrer Fächerverbindung befähigt sind.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.

Vierter Teil Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie

§ 29
(außer Kraft)

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft.
(2) § 29 tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
München, den 12. Dezember 1996
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister