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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 24
Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach
(1) 1Das Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach wird in einer Note zusammengefaßt. 2Zur Berechnung der Gesamtnote im Erweiterungsfach werden die Einzelleistungen wie folgt gewichtet:
1.
Lehrprobe zweifach,
2.
mündliche Prüfung einfach.
3Der Teiler ist drei.
(2) Die Erweiterungsprüfung ist nicht bestanden, wenn in der Prüfungslehrprobe oder in der Gesamtnote eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde oder die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 6) oder Unterbrechung (§ 8 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
(3) Die bestandene Erweiterungsprüfung verleiht erst dann eine Lehrbefähigung, wenn auch die Zweite Lehramtsprüfung mit Erfolg abgelegt ist.
(4) 1Über die Erweiterungsprüfung wird vom Prüfungsamt ein eigenes Zeugnis ausgestellt. 2Eine Platzziffer wird nicht festgestellt.
(5) Für die Erweiterungsprüfung gelten im übrigen die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung entsprechend.