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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 20
Bildung der Gesamtprüfungsnote
1Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtprüfungsnote zusammengefaßt. 2Diese wird gebildet aus
1.
der Note der schriftlichen Hausarbeit,
2.
der Note der schriftlichen Prüfung,
3.
der Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben,
4.
der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen,
5.
der nach § 19 Abs. 3 ermittelten Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz.
3Dabei werden die Note der schriftlichen Hausarbeit einfach, die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben fünffach, die nach § 19 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz dreifach und die Noten für die übrigen Leistungen je zweifach gewichtet; der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist dreizehn. 4Im Fall des § 7 Abs. 1 geht nur die für den ergänzenden Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz in die Ermittlung der Gesamtnote ein.