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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufgabe aus den Bereichen Erziehung und Unterricht einschließlich der fachbezogenen Praxisfelder zu bearbeiten. 2Die Aufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.
(2) Der Prüfungshauptausschuss stellt drei auf den Fachunterricht bezogene Aufgaben zur Wahl, die von konkreten Situationen in einer Klasse, Gruppe, Jahrgangsstufe oder Schule ausgehen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(4) 1Jeder Prüfungsteilnehmer darf nur eine Aufgabe bearbeiten. 2Werden mehrere Aufgaben bearbeitet und ist nicht erkennbar, welche als bearbeitet gelten soll, so wird die schriftliche Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
(5) 1Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) unter Verwendung der in § 5 Abs. 1 festgelegten Noten bewertet. 2Grobe Verstöße gegen die sprachliche und die äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken. 3Die wesentlichen Gründe für die Bewertung werden in einer Bemerkung niedergelegt. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Leiter des Prüfungsamts oder ein von im bestimmter Drittprüfer in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
(6) Im Übrigen gelten §§ 17 bis 20 , 21 Abs. 3 APO entsprechend.