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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 14
Schriftliche Hausarbeit
(1) 1Alle Prüfungsteilnehmer haben aus dem Gebiet Pädagogik (§ 18 Abs. 1) oder dem Gebiet Didaktik und Methodik der unterrichteten Fächer (§ 18 Abs. 2) selbständig eine schriftliche Hausarbeit zu fertigen. 2Sie soll sich an die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Fachlehrer anschließen; die Prüfungsteilnehmer sollen dabei eigene Erfahrungen verwerten.
(2) Das Thema für die schriftliche Hausarbeit ist vom Prüfungsteilnehmer frühestens im achten und spätestens im dreizehnten Ausbildungsmonat einzuholen; von Prüfungsteilnehmern selbst gewählte Themen bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Seminarleiters.
(3) 1Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von fünf Monaten ab Vergabe in zwei Exemplaren beim zuständigen Seminarleiter abzuliefern. 2Auf Antrag können die Seminarleiter im Einzelfall eine Nachfrist bis zu einem Monat bewilligen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. 3In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt eine weitere Verlängerung der Frist genehmigen.
(4) Der Umfang der Hausarbeit soll in der Regel 25 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.
(5) Am Schluß der schriftlichen Hausarbeit ist zu versichern, daß sie in allen Teilen selbständig gefertigt, dabei keine anderen als die in der schriftlichen Hausarbeit angegebenen Hilfsmittel benutzt und sie nicht schon anderweitig als Prüfungsarbeit eingereicht wurde.
(6) 1Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) beurteilt. 2Erstprüfer ist der Seminarleiter, der das Thema erteilt hat oder mit dessen Einverständnis das Thema gewählt worden ist; im Fall der Verhinderung bestimmt das Prüfungsamt einen anderen Prüfer. 3Der Zweitprüfer wird vom Prüfungsamt bestimmt. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Prüfungsamt oder ein von ihm bestimmter Prüfer in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
(7) Eine anderweitige Verwendung der schriftlichen Hausarbeit ist den Prüfungsteilnehmern vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses nicht gestattet.