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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 8
Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung
(1) Können Prüfungsteilnehmer aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so haben sie die nicht abgelegten Prüfungsteile innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Das Prüfungsamt kann festlegen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) 1Versäumen Prüfungsteilnehmer einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2Das gleiche gilt, wenn die schriftliche Prüfung nicht abgegeben oder der Termin für die Einholung des Themas der schriftlichen Hausarbeit oder der Ablieferung der schriftlichen Hausarbeit ohne genügende Entschuldigung versäumt wird.
(4) 1Ist aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zuzumuten, so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. 2Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) 1Haben sich Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, daß sie ihre Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnten. 2Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen. 3Die Geltendmachung solcher Gründe ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluß der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(6) 1Scheiden Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nach der Ablegung der schriftliche Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Sind die Gründe nicht zu vertreten, so sind im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.
(7) 1Scheiden Prüfungsteilnehmer vor der Ablegung der schriftliche Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet. 2Ist der Vorbereitungsdienst für eine Dauer von mehr als drei Jahren unterbrochen worden, setzt die Anrechnung bereits abgelegter Prüfungsteile einen entsprechenden Antrag der betroffenen Prüfungsteilnehmer und die Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungshauptausschusses voraus. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.