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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 21
Nichtbestehen der Prüfung
(1) 1Die Zweite Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist,
2.
die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben schlechter als „ausreichend“ ist,
3.
die Durchschnittsnote aus den Noten der schriftlichen Hausarbeit, der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist oder
4.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nr. 3 zählen die drei Noten je einfach.
(2) Prüfungsteilnehmer, bei denen feststeht, daß die Zweite Lehramtsprüfung nicht bestanden ist, sind von weiteren Prüfungsteilen ausgeschlossen.