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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 26
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
1Der Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft setzt für das Fachlehreramt den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus. 2Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F I) in der jeweils geltenden Fassung. 3Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann eine Ausnahme von der zulässigen Fächerverbindung und/oder der erforderlichen Vorbildung zulassen, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.