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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 23
Erweiterungsprüfung
(1) 1Durch Ablegung einer im Rahmen der Zweiten Lehramtsprüfung durchgeführten Erweiterungsprüfung kann die Lehrbefähigung auf ein weiteres Fach erstreckt werden, das vom Staatsministerium gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F I) als Erweiterungsfach zugelassen wurde. 2Die Erweiterungsprüfung ist zusammen mit der Zweiten Lehramtsprüfung abzulegen.
(2) 1Die Meldung zur Erweiterungsprüfung ist an das Prüfungsamt zu richten. 2Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Schule, an der der Bewerber tätig ist. 3Für nicht im Schuldienst tätige Bewerber bestimmt sich die Zuständigkeit nach ihrem Wohnsitz.
(3) 1Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung ist von der Vorlage folgender Unterlagen abhängig:
1.
dem Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung im gewählten Fach; dabei ist von den Anforderungen auszugehen, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften im betreffenden Fach für den Erwerb der Qualifikation für das Amt des Fachlehrers erfüllt sein müssen;
2.
dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme während eines Jahres an den für das betreffende Fach abgehaltenen Seminarveranstaltungen.
2Eine Zulassung zur Erweiterungsprüfung ist ausgeschlossen, soweit das Fach bereits Gegenstand der Hauptprüfung des Bewerbers ist oder war.
(4) Die Erweiterungsprüfung umfaßt je Fach
1.
eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde;
2.
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer über die Methodik des gewählten Fachs.
(5) 1Vor der Festsetzung des ersten Prüfungstermins im Erweiterungsfach kann durch schriftliche Erklärung auf die Teilnahme an der Prüfung verzichtet werden. 2In diesem Fall gilt sie als nicht abgelegt.