AG München: Insolvenzantrag, Elektronisches Dokument, Rechtsschutzbedürfnis, Vollstreckbarkeit, Titulierte Forderung, Im Insolvenzverfahren, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Antrag eines Gläubigers, Glaubhaftmachung, Öffentliche Bekanntmachung, Eröffnungsantrag, Eröffnungsverfahren, Vorläufig vollstreckbares Urteil, Schuldner, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Wert des Beschwerdegegenstandes
Beschluss vom 14.05.2025 – 1504 IN 12299/24