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5 Treffer in 5 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VGH München: Duldungsanordnung für Nutzungsuntersagung und Errichtung einer Brandwand

    Beschluss vom 30.11.2020 – 1 ZB 18.340

  • Gerichtsentscheidung

    VG München: Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung

    Urteil vom 23.09.2020 – M 9 K 19.2984

  • Gerichtsentscheidung

    VGH München: Abweichung bei den baurechtlichen Abstandsflächen: Atypik weiterhin erforderlich

    Urteil vom 23.05.2023 – 1 B 21.2139

  • Gerichtsentscheidung

    VG München: Erfolglose Klage der Nachbarin gegen Umbau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes

    Urteil vom 11.12.2023 – M 8 K 22.5143

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Anordnung zur brandschutztechnischen Ertüchtigung von Fenstern innerhalb einer Brandwand sowie zur Erhöhung eines Kamins

    Beschluss vom 19.05.2022 – AN 17 S 22.00459

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Schlagworte Schlagworte
  • Abstandsfächenrecht
  • Abstandsfläche
  • Abstandsflächen
  • Abwehranspruch
  • Abweichung
  • Altstadtbereich
  • Anfechtung
  • Art. 54 Abs. 4 BayBO setzte erhebliche und konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit voraus. Es gilt der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen gelten indes Besonderheiten bei der Wahrscheinlichkeits- und Gefahrbeurteilung, da zum einen jederzeit mit der Entstehung eines Brandes gerechnet werden muss und der Umstand, dass in vielen Gebäuden über Jahrzehnte kein Brand ausgebrochen ist, lediglich einen „Glücksfall“ darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist;
  • Atypik
  • Baugenehmigung
  • Bauordnungsrecht
  • BayBO 2021
  • Berufung
  • Bestandsschutz
  • Bestimmtheitsgebot
  • Brandschutz
  • Brandüberschlag
  • Das Erfordernis einer Brandwand nach Art. 28 BayBO dient dazu, ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern. Damit werden, wie Art. 12 BayBO zeigt, mittelbar weitere Schutzziele wie insbesondere die Rettung von Menschen und das Ermöglichen von wirksamen Löschmaßnahmen sowie der Nachbarschutz erfüllt
  • Der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG fordert, dass der Verwaltungsaktes so gefasst sein muss, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. Für die Vollstreckung muss zudem klar sein, dass der Inhalt der Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden kann.
  • Die Anordnung des Sofortvollzuges erfordert nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgeht (hier verneint für eine Anordnung zum Einbau von Brandschutzfenstern in der Klasse F-30 sowie zur Erhöhung eines Kamins)
  • Drittschutz
  • Duldung
  • Duldungsanordnung
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