Logo Bayern.Recht
Logo Bayern Logo Bayern
  • Zur Startseite von BAYERN.RECHT
  • Trefferliste der letzten Suche

Navigation

gesetz Vorschriften (0)
  • Gesetze (0)
  • Rechtsverordnungen (0)
  • Verwaltungsvorschriften (0)
  • Verträge, sonstige Rechtsquellen (0)
rechtsprechung Gerichtsentscheidungen (1)
  • Bereich erweiternVerwaltungsgerichtsbarkeit (1)
  • Arbeitsgerichtsbarkeit (0)
  • Dienstgericht (0)
  • Verfassungsgerichtsbarkeit (0)
  • Ordentliche Gerichtsbarkeit (0)
  • Finanzgerichtsbarkeit (0)
  • Sozialgerichtsbarkeit (0)
  • Sonstige Gerichte (0)
rss RSS-Feed Gerichtsentscheidungen
Abonnieren Sie hier!
ffn Fortführungsnachweise
Rechtsvorschriften
Verwaltungsvorschriften (BayMBl.)

Suche

Eingeschränkt auf:
  • Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG Filter entfernen

1 Treffer in 1 Gerichtsentscheidung und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG München: Ukrainischer Staatsangehöriger, Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG, wenn ukrainischer Staatsangehöriger mit vorübergehendem Schutz nach der RL 2001/55/EG von einem anderen Mitgliedsstaat ins Bundesgebiet einreist, um Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu stellen (verneint), Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung, wenn Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht, weil Abschiebung in den Zielstaat aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (bejaht), Vorübergehender Schutz, Unerlaubte Einreise, Aufenthaltstitel, Fiktionswirkung, Abschiebungsandrohung, Duldung, Prozesskostenhilfe

    Beschluss vom 27.08.2026 – M 27 S 26.5906

  • ←
  • 1
  • →
Schlagworte Schlagworte
  • Abschiebungsandrohung
  • Aufenthaltstitel
  • Duldung
  • Fiktionswirkung
  • Prozesskostenhilfe
  • Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung
  • Ukrainischer Staatsangehöriger
  • um Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu stellen (verneint)
  • Unerlaubte Einreise
  • Vorübergehender Schutz
  • weil Abschiebung in den Zielstaat aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (bejaht)
  • wenn Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht
  • wenn ukrainischer Staatsangehöriger mit vorübergehendem Schutz nach der RL 2001/55/EG von einem anderen Mitgliedsstaat ins Bundesgebiet einreist
  • Bayern.de
  • BayernPortal
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Barrierefreiheit
  • Hilfe
  • Kontakt
    • A
    • A
    • A
         Kontrastwechsel