VG München: Zulassung von Unterkünften für Asylbewerber und Flüchtlingen in einem Gewerbegebiet, zur Frage, inwieweit § 246 Abs. 13a BauGB eine Befristung erfordert, inwieweit § 246 Abs. 13a BauGB drittschützend ist, zur Abgrenzung, ob ein Bebauungsplan zwei separate Gewerbegebiete oder ein Gewerbegebiet mit Binnendifferenzierungen festsetzt, Gebietserhaltungsanspruch, Baugenehmigung, Bebauungsplan, wohnähnliche Nutzung, Nachbarschutz, Gebietsverträglichkeit, Auslegung von Bauplänen
Urteil vom 23.04.2026 – M 11 K 23.5339